Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Vorlage
750/2012
Aktenzeichen
3230 06/0-2
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Herr Mark Schäpers von Edeka-Schäpers in Selfkant-Süsterseel, Höngener Weg 1, beantragt mit Schreiben vom 02.11.2012, am 23.12.2012 in der Gemeinde Selfkant einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Nach Abs. 4 kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde diese Tage durch Ordnungsbehördliche Verordnung freigeben. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

 

Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.

 

Da es sich bei dem 23.12.2012 um den 4. Adventssonntag handelt und die Verkaufsstellen in der Gemeinde Selfkant an keinem der drei vorangegangenen Adventssonntage geöffnet waren, kann der 23.12.2012 als verkaufsoffener Sonntag genehmigt werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 23.12.2012 wird zugestimmt.