Sachverhalt:
Aufgrund des Gesetzes über die Genehmigung
der Kreisumlage und anderer Umlagen vom 18. September 2012 sind die
Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinde in der Kreisordnung (KrO NRW)
geändert worden.
Gemäß § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit
den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung
des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. Stellungnahmen der
kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem
Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen
zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu
geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher
Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.
Nach einer Stellungnahme des Innenministeriums NRW fällt die Zuständigkeit der Benehmensherstellung entegen der bisherigen Auskunft der Bezirksregierung in den Verantwortungsbereich des Bürgermeisters. Daher wurde zunächst der Tagesordnungspunkt zur Tagesordnung gestellt. Dies ist nunmehr hinfällig.
Beschlussvorschlag:
Der Tagesordnungspunkt ist von der Tagesordnung zu nehmen, da es ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Der Bürgermeister wir hierzu noch informieren.