Betreff
Schülerbeförderung
Vorlage
732/2012
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

 

Aufgrund der geringen Schulanmeldungen im Schuljahr 2012/13 werden erstmals Grundschüler aus den Ortschaften Millen und Tüddern am Grundschulstandort Süsterseel  beschult. Damit verbunden ist  eine Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Betroffen sind in diesem Fall sieben Erstklässler. Drei Kinder haben ihren Wohnsitz in der Ortschaft Millen und vier Kinder wohnen in der Ortschaft Tüddern.

 

Die Beförderung der Schulkinder aus den Ortschaften Millen und Tüddern erfolgt mit der Linie 439 der West Energie & Verkehr. Die bisherige morgendliche Anfahrt von Wehr um 7.25 Uhr nach Süsterseel zur  Schule  startet nunmehr wegen der Zusammenlegung der Eingangsklässler der Grundschulen Süsterseel und Tüddern, mit Beginn des neuen Schuljahres um 7.13 Uhr in Millen.  

 

Aufgrund mehrerer Anfragen der betroffenen Eltern der Grundschulkinder bezüglich unzumutbarer Schülerbeförderung ihrer Kinder wurde seitens der Verwaltung  in Zusammenarbeit mit der West Energie & Verkehr versucht, den Linienverkehr auch durch Verlegung der Unterrichtszeiten zu verändern, um die Fahrzeiten zu verringern. Nach Prüfung durch die West Energie & Verkehr war dies jedoch  nicht möglich; lediglich eine Änderung der Haltestellen in Tüddern von der Sittarder Straße zur Grundschule Tüddern (Messweg) wäre möglich.

 

Weiterhin wurde die Möglichkeit geprüft, das Bürgermobil für die Schülerbeförderung einzusetzen. Dies war auch  nicht möglich, da der Bus bereits ab 7.00 Uhr für die Beförderung von Förderschülern aus dem Selfkant eingesetzt wird.

 

Auch der Einsatz des Multibusses war nicht möglich, da zwischen der West Energie

und Verkehr und der Bezirksregierung eine Vereinbarung besteht, dass der Multibus nicht vor 9.00 Uhr eingesetzt werden darf.

 

 

 

 

Rechtliche Würdigung

 

Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO (Schülerfahrkostenverordnung) in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als zwei Kilometer beträgt.

 

Der Schulträger entscheidet im Rahmen der Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung (§ 3 SchfkVO)

Die Vorschrift der  Schülerfahrkostenverordnung regelt die Erstattung der Kosten, die dem Schüler für die wirtschaftlichste und zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück entstehen (vgl. §§ 1,2 SchfkVO). Dabei haben öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungskosten (Schülerspezialverkehr).

 

Die Eltern der Erstklässler aus den Ortschaften Tüddern und Millen begehren die Beförderung der Kinder mittels Schülerspezialverkehr, da nach ihrer Aussage die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 der SchfkVO  ist in der Regel die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindung für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet über eine Stunde in Anspruch nimmt. Dabei handelt es sich um eine Sollvorschrift, von der der Schulträger aus zwingend schulorganisatorischen Gründen oder besonderen Kostengründen abweichen darf.

 

Im vorliegenden Fall beträgt die Fahrzeit für einen Schüler aus Millen für die Hin- und Rückfahrt 56 Minuten ( 7.13 Uhr  - 7.40 Uhr und 11.54 Uhr  - 12.23 Uhr) Hinzugerechnet wird der Fußweg von der Wohnung bis zur Haltestelle. Es ist somit festzustellen, dass die regelmäßig zumutbare Schulwegdauer von einer Stunde nicht oder nur geringfügig überschritten wird.

 

Diese Überschreitung der regelmäßig zumutbaren Schulwegdauer ist  jedoch  zulässig, da schulorganisatorische Maßnahmen eine örtliche Beschulung nicht zulassen. Für das Schuljahr 2012/13 gab es am Grundschulstandort Tüddern nur sieben Anmeldungen, hierdurch war eine Klassenbildung für den Grundschulstandort Tüddern nicht möglich. Dies machte eine Schülerbeförderung zum Grundschulstandort Süsterseel erforderlich.

 

Für die Zumutbarkeit spricht ferner der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§§ 1 , 13 Abs. 2 SchfkVO) Durch die Einführung eines Schülerspezialverkehrs würden der Gemeinde 11.400,-- EUR zusätzliche Kosten entstehen. Dies würde bedeuten, dass die  sieben Schüler morgens 15 – 20 Minuten später zur Schule befördert würden. 

 

Die hierdurch entstehenden Kosten stehe in keinen Verhältnis und entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben einer wirtschaftlichen Beförderung.

 

Somit ist die Schülerbeförderung gem. § 13 Abs. 3  SchfkVO zumutbar.

 

Alternativen

 

Die Verwaltung war aber weiterhin bemüht eine wirtschaftlich tragbare  Lösung für die Kinder herbei zu führen. Leider war dies jedoch nicht möglich.

 

Sollte den Elternwünschen entsprochen werden, bleibt keine andere Möglichkeit als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs.

 

Hierzu wurde ein Angebot der West Energie & Verkehr eingeholt, welches für eine morgendliche zusätzliche Fahrt für sieben Kinder aus den Ortschaften Millen und Tüddern, Kosten wie bereits beschrieben in Höhe von 11.400,-- EUR verursachen würde.

 

Des Weiteren wurde  bei  verschiedenen umliegenden  Taxiunternehmen  für eine zusätzliche  Schülerfahrt angefragt.

 

Ein Taxiunternehmen  hat aufgrund der vorhandenen Fahrzeuge nur die Möglichkeit sechs Kinder zu befördern, ein weiteres Taxiunternehmen  hat keine freien Kapazitäten für eine zusätzliche Schülerfahrt.

 

Vergleichbare Fälle

 

Aufgrund des vorliegenden Falles wurde seitens der Verwaltung angefragt, ob es derartige Fälle auch in anderen Kommunen im Kreis Heinsberg gibt. Hierbei wurde festgestellt, dass in fünf von zehn Kommunen im Kreis Heinsberg aufgrund der ländlichen Struktur  gleich gelagerte Fälle vorliegen.  In diesen Fällen wurde auch kein Schülerspezialverkehr eingeführt.

 


Beschlussvorschlag:

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, der Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs nicht zuzustimmen, da

 

  1. die rechtlichen Voraussetzungen der §§  13, 14 SchfkVO zur Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs nicht vorliegen,
  2. durch einen positiven Entscheid für die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs ein Präzedenzfall geschaffen werden würde, der die zukünftigen Haushalte mit zusätzlichen Ausgaben belastet,
  3. in vergleichbaren Fällen im Kreis Heinsberg auch kein Schülerspezialverkehr eingeführt wurde.

 

Der Änderung der Haltestellen in der Ortschaft Tüddern zur Grundschule Tüddern (Messweg) wird zugestimmt.