Sachverhalt:
Ein eigenständiger Anschluss jedes zu
entwässernden Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage vermeidet vor
allem Streitigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern im Falle der
Erneuerung, Sanierung, Reparatur, Unterhaltung. Weiterhin ist eine Zuordnung
des jeweiligen Grundstücksanschlusses durch die Gemeinde im Hinblick auf die
Einhaltung der Benutzungsbedingungen für die öffentliche
Abwasserentsorgungseinrichtung und der Abrechnung des Kostenersatzes eindeutig
möglich.
§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen
der o.g. Satzung trifft im Abs. 1 folgende Regelung: „Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen
Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit dem Nachbargrundstück an
die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.“
Abs. 2 weitet
diese Regelungen zur Schließung von sog. Schlupflöchern auch auf nachträglich
geteilte Grundstücke wie folgt aus: „Wird
ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere Grundstücke geteilt, so gilt
Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.“
Als Auffangtatbestand regelt Abs. 8, dass „auf Antrag zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden können. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.“ und dient dazu, Altbestandsfälle nachträglich rechtlich eindeutig zu regeln. Die Anwendung des Abs. 8 auf Neubauten würde die Abs. 1 und 2 ad absurdum führen.
Da in der Vergangenheit entsprechende Anträge nach Abs. 8 insbesondere für Doppelhausneubauten gestellt wurden, wird eine Modifizierung der Regelung erforderlich.
Der hierzu erstellte Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant vom 19.12.2006 ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant vom 19.12.2006