Betreff
Satzung der Gemeinde Selfkant zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW
Vorlage
683/2012
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die CDU u. FDP-Fraktion beantragt mit dem als Anlage beigefügten Schreiben die o. g. Satzung „bis zur Klärung der endgültigen Rechtslage durch den Landtag auszusetzen und bei Zustimmung des Landtages zu den Entwürfen in der vorliegenden Form, darüber hinaus die ersatzlose Aufhebung der Satzung“.

 

Auch wenn in der Tagespresse die Rechtslage zum § 61 a LWG NRW teilweise kontrovers darstellt wird, rät der Städte- und Gemeindebund NRW das Gesetzgebungsverfahren – Gesetzesentwurf der Landtags-Fraktionen CDU u. FDP (LT-DS 15/3563) sowie der Fraktionen SPD u. Bündnis 90/ Die Grünen (LT-DS 15/3769) zur Änderung des § 61 a LWG NRW – abzuwarten und empfiehlt bestehende Satzungen zu § 61 a LWG NRW aufrecht zu erhalten, weil § 61 a LWG NRW nach wie vor gültiges Landesrecht ist und durch den Beschluss des Umweltausschusses des Landtages am 14. Dezember 2012 keine Änderung erfahren hat.

 

Für die Verwaltungspraxis empfiehlt der Städte- und Gemeindebund NRW im Hinblick auf die Unterrichtungs- und Beratungspflicht gemäß § 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW die Grundstückseigentümer darauf hinzuweisen, dass Dichtheitsprüfungen erst nach vorheriger Rücksprache mit der Gemeinde durchgeführt werden sollen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zunächst abgewartet werden muss, wie der Landtag im 1. Quartal 2012 entscheiden wird.

 

Eine entsprechende Unterrichtung hat der Bürgermeister bereits im Amtsblatt verlauten lassen.

 

In Anlehnung an diese Empfehlung wurden bisher sämtliche Anfragen zur Zufriedenheit der Bürger beantwortet. Es wurde weiterhin zugesagt, dass alle Bürger nach Entscheidung des Landtages über die weitere Vorgehensweise in geeigneter Form (Amtsblatt) informiert werden.  

 

 

Unabhängig von der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW wird auch wegen des Grundsatzes der „Verlässlichkeit des staatlichen Handelns“ von der beantragten „Aussetzung“ der Fristensatzung gemäß § 61 a LWG NRW abgeraten. Der zu befürchtende Vertrauensverlust der Bürger, die die Dichtheitsprüfung bislang gesetzeskonform umgesetzt haben, in das gemeindliche Ortsrecht wäre nicht unerheblich, zumal im 1. Quartal 2012 mit einer Entscheidung des Landtages gerechnet wird und ggf. die Fristsatzung nochmals geändert oder vielleicht wieder „in Kraft gesetzt“ werden müsste.

 

Ein weiterer Aspekt der gegen die beantragte „Aussetzung“ spricht, ist die im Genehmigungsverfahren befindliche Fortschreibung des gemeindlichen Abwasserbeseitigungskonzeptes (2011 – 2016), dessen Bestandteil unter Ziffer 5 die „Umsetzung des § 61 a LWG NRW“ ist. Eine „Aussetzung“ der Fristensatzung dürfte bei der derzeit geltenden Rechtslage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kaum begründbar sein.

 


Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gefolgt werden.