Betreff
2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Selfkant
Vorlage
638/2011
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 31. Mai 2011 neben der Bereitstellung der Mittel in Höhe von 60 T€ für Agrarstrukturverbesserungen im Rahmen der Änderung des sog. Wege- und Gewässerplanes für das Jahr 2012 bzw. – je nach Finanz- und Wirtschaftslage – für die Jahre 2012 und 2013 beschlossen, den Bürgermeister zu beauftragen, die am 07. Oktober 2010 beschlossene 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von KAG-Beiträgen einer rechtlichen Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung bzw. Aufhebung zu unterziehen und bei positivem Ergebnis eine kurzfristige Änderung herbeizuführen. Dies soll mit dem Ziel geschehen, dass die Satzung ausgesetzt wird.

 

Der Sachverhalt wurde dem Städte- und Gemeindebund NRW zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt. Die Stellungnahme ist als Anlage beigefügt.

 

Da nach Angaben des Leiters des Dezernates 33 bei der Bezirksregierung Köln, LVRD Fehres über das derzeit anhängige Flurbereinigungsverfahren Selfkant hinaus eine Fortführung der Flurbereinigung für den Gesamtbereich Selfkant – ggf. auch für die Region „Der Selfkant“ – angedacht ist, die ebenfalls im Rahmen entsprechender Zuwendungen abgewickelt werden soll, kommt der Städte- und Gemeindebund zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

 

„Eine Beitragserhebung für die drei bereits ausgeführten Wirtschaftswegebaumaßnahmen würde aus dieser nicht planbaren und eher zufälligen Zeitabfolge dazu führen, dass allein die Anlieger an diesen Wirtschaftswegen (mit 30%) an dem Aufwand für die Sanierung dieser Wege beteiligt würden. Mit dem Flurbereinigungsverfahren geht jedoch einher, dass das Wirtschaftswegenetz offensichtlich für eine Nutzungsdauer von üblicherweise 30 – 40 Jahren als saniert gelten kann, so dass weitere beitragsfähige Maßnahmen (in erster Linie die Erneuerung) auf absehbare Zeit unwahrscheinlich sind.

 

Diese unvorhersehbaren Zusammenhänge lassen es aus Sicht des StGB NRW ermessensfehlerfrei erscheinen, wenn jetzt von einer Kostenbeteiligung der betroffenen Anlieger an den genannten drei Wirtschaftswegen abgesehen wird.“

 

Da nach derzeitiger Einschätzung nicht klar ist, wann ein möglicherweise einzuleitendes Flurbereinigungsverfahren für den Gesamtbereich Selfkant abgeschlossen ist, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass nach erfolgter Sanierung des gesamten Wirtschaftswegenetzes frühestens in 30 – 40 Jahren mit den ersten beitragsfähigen Wegebaumaßnahmen zu rechen ist. Da dieser Zeitpunkt nicht hinreichend bestimmt werden kann, ist einer Änderung der Satzung sinnvoll.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Selfkant wird beschlossen.