Betreff
2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Selfkant zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
Vorlage
637/2011
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Grundsätzliches zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen:

 

Wegen der teilweise sehr kontrovers geführten Diskussionen zum Thema § 61 a LWG NRW hat der Städte- und Gemeindebund NRW das Umweltministerium NRW in einem Fachgespräch am 08. April 2011 aufgefordert, dass sich die Landesregierung zu dem Thema „Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“ eindeutig und klar erklärt, weil auch wegen der Diskussionen im Landtag die Städte und Gemeinden insgesamt erheblich verunsichert sind. Bereits am 08. April 2011 hatte Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft klargestellt, dass Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen aus Gründen des Umwelt- und Trinkwasserschutzes sinnvoll sind und deshalb das „Ob“ der Prüfpflicht nicht in Frage steht.

 

Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 hat der Städte- und Gemeindebund NRW Herrn Umweltminister Remmel aufgefordert klarzustellen, wie die Umsetzung des § 61 a LWG NRW u. a. im Hinblick auf die offenen Fragen zum Erlass vom 05. Oktober 2010 zu erfolgen hat.

 

Die Fraktionen CDU, SPD und Bündnis 90/ Die Grünen haben zwischenzeitlich einen gemeinsamen Antrag zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen auf den Weg gebracht, der im Juni 2011 im Landtag diskutiert werden sollte. Dieser Antrag stellt zunächst auf die Beibehaltung der Pflicht zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen ab, fordert jedoch in sieben Punkten Aussagen zur zukünftigen Vollziehung der gesetzlichen Regelung. Ein Ergebnis liegt derzeit noch nicht vor.

 

Sehr wohl liegt zwischenzeitlich der vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW mit Datum vom 17. Juni 2011 erarbeitete Vollzugserlass vor. Mit den Aussagen, dass „sich als Regelverfahren eine optische Inspektion mit TV-Kamera bewährt hat und als Dichtheitsnachweis im Sinne der DIN 1986-30 anerkannt wird“ und dass „die Gemeinde die Überprüfung des öffentlichen Kanals mit der Überprüfung der privaten Abwasserleitungen zusammenlegen kann“ wird die Rechtmäßigkeit der  kreiseinheitlich in der Gemeinde Selfkant festgelegte Verfahrensweise zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW bestätigt. Auch wurde dem Erlass eine Musterdichtheitsbescheinigung mit dazugehörigem Bildreferenzkatalog zur einfachen Bewertung von Schadenbildern und Festlegung der Sanierungsfristen beigefügt.

 

Der Städte- und Gemeindebundes NRW plant eine entsprechende Änderung der Mustersatzung.

 

 

 

Nicht zuletzt wegen der geplanten Änderung der Mustersatzung, sondern vornehmlich wegen des zum 31. Dezember 2011 gekündigten Vertrages zur Kanalreinigung und TV-Inspektion und der damit verbundenen Neuausschreibung wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Durchführungsfrist für die bis zum 31. Dezember 2011 auf Dichtigkeit zu prüfenden Straßen bis zum 30. Juni 2012 zu verlängern.  Dies würde dann auch zu einer einheitlich hohen Belastung der jeweils anwohnenden Bürger für die Grundstücksanschlussleitungen bewirken.

 

Diese Fristverlängerung ist mit der Bezirksregierung abgestimmt. 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die 2. Änderungssatzung zur  Satzung der Gemeinde Selfkant zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW wird beschlossen.