Betreff
Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) für die Jahre 2011 bis 2016
Vorlage
619/2011
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 7 des Landeswassergesetzes (LWG) sind die Gemeinden in NRW verpflichtet, ihre Abwasserbeseitigungskonzepte im Abstand von sechs Jahren fortzuschreiben und der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen.

 

Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legen die Gemeinden der Bezirksregierung eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der erforderlichen Maßnahmen vor.

 

Das Abwasserbeseitigungskonzept soll auch Aussagen darüber enthalten, wie künftig in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51 a LWG und der städtebaulichen Entwässerungssituation beseitigt werden kann. Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation sowie die Auswirkungen auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer darzustellen.

 

Mit der Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) zum 11. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber die bis dahin gültige Regelung des § 45 Landesbauordnung NRW in angepasster Form in den § 61 a LWG überführt. Somit fallen nun die Anforderungen nicht mehr unter das Baurecht sondern unter das Wasserrecht und die Umsetzung des § 61 a LWG ist im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes ebenfalls zu beleuchten.

 

Die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes wurde von der Rur-Wasser-Technik Gesellschaft mbH erstellt.

 

Den Fraktionsvorsitzenden werden jeweils mindestens zwei Ausfertigungen der 6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für die Gemeinde Selfkant (2011 bis 2016) zur Verfügung gestellt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die 6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Gemeinde Selfkant (2011 bis 2016) wird vorbehaltlich der Beschlussfassung zum Haushalt 2011 – insbesondere der laut ABK in 2011 durchzuführenden Maßnahmen –  beschlossen.