Sachverhalt:
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 08. Januar 2018 beantragt der Bauherr eines an der von-Byland-Straße (Gebietszone I der Gestaltungssatzung) geplanten und bereits genehmigten zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten die im § 3 Abs. 3 der Gestaltungssatzung für die Zonen I und III festgesetzte Traufhöhe von 5,70 m um 0,48 m (auf 6,18 m) zu überschreiten.
Er begründet seinen Antrag mit der nach heutigem Stand der Technik notwendigen lichten Raumhöhe von ca. 2,60 m ab Oberkante Fertigfußboden, die bei einer Traufhöhe von 5,70 m nicht realisierbar wäre.
Die Gestaltungssatzung des Ortsteiles Millen ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Dem o.g. Antrag auf Überschreitung der im § 3
Abs. 3 der Gestaltungssatzung für die Zonen I und III festgesetzten Traufhöhe
von 5,70 m um 0,48 m (auf 6,18m) wird
zugestimmt.
Weiterhin wird beschlossen, die im § 3 Abs. 3
der Gestaltungssatzung festgesetzte Traufhöhe von 5,70 m auf 6,20 m zu ändern.
Die Änderung ist im Rahmen der 1. Änderungssatzung zur Gestaltungssatzung des
Ortsteiles Millen (Sitzungsvorlage 410/2018) zu berücksichtigen.