Sachverhalt:
Entsprechend dem Straßen- und
Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen
durch die Straßenbaubehörde dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Durch die Widmung wird die
Eigenschaft der Straße sichergestellt und Rechtssicherheit für den
Gemeingebrauch geschaffen. Soweit eine Widmung nicht durch das Gewohnheitsrecht
eingetreten ist, ist sie im Einzelfall durch eine formelle Widmungsverfügung
sicherzustellen.
Der Ortsteil Saeffelen wurde
im Rahmen einer kommunalen Reform im Jahre 1969 (wieder) eingemeindet.
Seinerzeit wurde davon ausgegangen, dass die Weidenstraße bereits gewidmet gewesen
sei.
Nach Anforderung von
Unterlagen bei der Gemeinde Waldfeucht konnte allerdings festgestellt werden,
dass eine Widmung der Weidenstraße bisher nicht erfolgte.
Aus den vorgenannten Gründen
wird daher vorgeschlagen, die Weidenstraße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW als
Gemeindestraße zu widmen.
Beschlussvorschlag:
Die Weidenstraße in Saeffelen wird gem. § 3Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.