Betreff
Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
561/2010
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Ortsvorsteher erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungsverordnung. Bisher richtete sich die Entschädigung ausschließlich nach der Größe der Ortschaft.

 

 

Danach erhält der Ortsvorsteher  bisher in Gemeindebezirken

 

bis 500 Einwohner

101,80 Euro

von 501 bis 1.000 Einwohner

115,00 Euro

von 1.001 bis 1.500 Einwohner

130,30 Euro

von 1.501 bis 2.000 Einwohner

144,60 Euro

von 2.001 bis 3.000 Einwohner

152,70 Euro

über 3.000 Einwohner

167,00 Euro.

 

Mit Änderung der Entschädigungsverordnung wurde nunmehr grundsätzlich eine monatliche Pauschale in Höhe von 167 Euro festgesetzt.  Sollte nun die bisherige Regelung beibehalten werden, so ist folgende Änderung des § 3 Abs. 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Selfkant erforderlich:

 

„Der Ortsvorsteher erhält zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwands eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung entsprechend der Größe der Ortschaft. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz 7 i.V.m. § 45 Abs. 1 Gemeindeordnung NW zu.“

 

Des Weiteren wurde bisher in der Hauptsatzung die Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandbüchern und –urkunden beim Schriftverkehr festgelegt. Mit Inkrafttreten des neuen Personenstandgesetzes, dass am 01.01.2009 in Kraft getreten ist, ist diese Festlegung nicht mehr erforderlich. Somit kann § 4 der Hauptsatzung gestrichen werden.

 


Beschlussvorschlag:

Der Satzung zur Änderungen der Hauptsatzung wird zugestimmt.