Sachverhalt:
Die letzte Anpassung im Gebührenhaushalt „Abwasser“ erfolgte für das Jahr 2006. Die seitens der Bezirksregierung Köln im Rahmen der Umsetzung der SüwKan gestellten Förderungen und die daraus erwachsenden Folgemaßnahmen führten jedoch dazu, dass der Gebührenhaushalt in 2008 mit einer Unterdeckung von 168.009,72 € abgeschlossen hat und eine Neukalkulation für 2010 in Anbetracht der noch ausstehenden Maßnahmen unumgänglich ist.
Einzelheiten sind der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation zu entnehmen.
Weiterhin wird die Neukalkulation und die damit verbunden Anpassung der sog. Beitragssatzung in den § § 4 Abs. 7 und 5 Abs. 4 zum Anlass genommen, die Satzung an den aktuellen Stand der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW wie folgt anzupassen:
§ 3 (3)
Gebührenmaßstäbe wird um die kursiv gedruckten
Passagen ergänzt und erhält folgende Fassung:
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der
Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten
Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam
in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
§ 4 (6) Schmutzwassergebühren wird ersatzlos gestrichen, da
die Vorausleistungserhebung zentral im § 9
geregelt ist.
(6) Auf die Benutzung
nach den Abs. 1 bis 4 werden Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG NRW auf der Grundlage der
Wassermenge der Vorjahre erhoben
§ 4 (7) Schmutzwassergebühren erhält folgende Fassung:
(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser
jährlich 3,29 €.
§ 5 Niederschlagswassergebühren wird um die kursiv
gedruckten Passagen ergänzt und
erhält folgende Fassung:
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das
Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw.
überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen
Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam
in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene
Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten
Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die
gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
(2) Die bebauten (bzw. überbauten)
und/oder befestigten Flächen werden im Wege der
Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke
ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw.
überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche
Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück
mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere
ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die
bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen
auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen
durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der
Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen
vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden
können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen
fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach
oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des
Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute)
und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde
geschätzt.
(3) Wird die Größe der bebauten (bzw.
überbaute) und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der
Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss
der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2
entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten (bzw. überbaute) und/oder
versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die
Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(4) Die Gebühr beträgt jährlich 0,72 € für jeden
Quadratmeter bebauter (bzw. überbauten) und/oder befestigter
Fläche i.S.d. Abs. 1.
§ 9 Vorausleistungen (alt)
(1) Die
Gemeinde erhebt am 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 jeden Kalenderjahres
Abschlagszahlungen in Höhe von ¼ des Betrages, der sich aus der Abrechnung des
Vorjahres ergeben hat. Ist eine solche
Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und
Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte
oder Betriebe.
(2) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe
Abschlagszahlungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet
bzw. verrechnet. Wurden Abschlagszahlungen zu gering bemessen, wird der
fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des
Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Abschläge erstattet. Die auf
einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie
die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge
sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
wird durch folgende Neufassung
ersetzt:
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.2, 15.5, 15.8 und
15.11 jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die
Jahres-Abwassergebühr in Höhe von ¼ des Betrages, der sich aus der Abrechnung
des Vorjahres ergibt. Ist eine solche
Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und
Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte
oder Betriebe.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem
Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr
(3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des
jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt
im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe
Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet
bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende
Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des
Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die
auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge
sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden
Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
fällig.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde Selfkant wird beschlossen.