Betreff
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde Selfkant
Vorlage
503/2009
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die letzte Anpassung im Gebührenhaushalt „Abwasser“ erfolgte für das Jahr 2006.  Die seitens der Bezirksregierung Köln im Rahmen der Umsetzung der SüwKan gestellten Förderungen und die daraus erwachsenden Folgemaßnahmen führten jedoch dazu, dass der Gebührenhaushalt in 2008 mit einer Unterdeckung von 168.009,72 € abgeschlossen hat und eine Neukalkulation für 2010 in Anbetracht der noch ausstehenden Maßnahmen  unumgänglich ist.

 

Einzelheiten sind der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation zu entnehmen.

 

 

Weiterhin wird die Neukalkulation und die damit verbunden Anpassung der sog. Beitragssatzung in den § § 4 Abs. 7 und 5 Abs. 4 zum Anlass genommen, die Satzung an den aktuellen Stand der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW wie folgt anzupassen:

 

 

§ 3 (3) Gebührenmaßstäbe wird um die kursiv gedruckten Passagen                             ergänzt und erhält folgende Fassung:

(3)  Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).

 

 

§ 4 (6) Schmutzwassergebühren wird ersatzlos gestrichen, da die                                      Vorausleistungserhebung zentral im § 9 geregelt ist.

(6)  Auf die Benutzung nach den Abs. 1 bis 4 werden Vorausleistungen nach § 6 Abs.          4 KAG NRW auf der Grundlage der Wassermenge der Vorjahre erhoben

 

§ 4 (7) Schmutzwassergebühren erhält folgende Fassung:

(7)  Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,29 €.

 

 

 

 

 

 

§ 5 Niederschlagswassergebühren wird um die kursiv gedruckten Passagen           ergänzt und erhält folgende Fassung:

(1)  Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. 

 

(2)  Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der  Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.  Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).  Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden.  Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten)  und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt.

 

(3)  Wird die Größe der bebauten (bzw. überbaute) und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten (bzw. überbaute) und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.

 

(4)  Die Gebühr beträgt jährlich 0,72 € für jeden Quadratmeter bebauter (bzw. überbauten) und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1.

 

 

§ 9 Vorausleistungen (alt)

 (1)  Die Gemeinde erhebt am 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von ¼ des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben hat.  Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.

 

(2)  Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Abschlagszahlungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Abschläge erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

wird durch folgende Neufassung ersetzt:

 

(1)  Die Gemeinde erhebt am 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Abwassergebühr in Höhe von ¼ des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt.  Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.

 

(2)  Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr

 

(3)  Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.

 

(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde Selfkant wird beschlossen.