Betreff
Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der Gemeinde Selfkant am 30. August 2009
Vorlage
492/2009
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 40 Abs. 1 KWahlG   i.V.m.  § 66 KWahlO hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen.

 

Gemäß § 39 KWahlG konnten gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 20. Oktober 2009 einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich hielten. Der Einspruch war bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zu erklären.

 

Einsprüche wurden nicht erhoben.


Beschlussvorschlag:

 

Da gemäß § 39  Kommunalwahlgesetz NRW innerhalb der dort vorgegebenen Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlleiter keine Einsprüche gegen die Gültigkeit

1.                                                     der Gemeinderatswahl

2.                                                     der Bürgermeisterwahl 

am 30. August 2009 erhoben wurden, empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss der Gemeindevertretung, die beiden Wahlen gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig zu erklären.