Betreff
Feststellung des Wahlergebnisses zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Selfkant
Vorlage
469/2009
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Wahlleiter prüft gem. § 61 KWahlO die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25 zusammen.

 

Der Wahlausschuss stellt fest

 

1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein),

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.  welcher Bewerber  nach § 46 c KWahlG gewählt ist.

 

 

Nachdem der Wahlausschuss die Ergebnisse festgestellt hat, werden gem. §§ 35 und 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i.V.m. §§ 63 und 75d der Kommunalwahlordnung (KWahlO) die Ergebnisse der Wahl des Rates und der Bürgermeisterwahl bekannt gegeben.

 

Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen und von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Das Ergebnis  und der gewählte Bewerber werden festgestellt.