Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 1 - Tüddern, gegenüber dem Rathaus -
Vorlage
456/2009
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Verfahrensstand

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 28. April 2009 die Einleitung des Verfahrens zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 1 – Tüddern, gegenüber dem Rathaus – beschlossen. Mit dem vorgenannten Änderungsverfahren sollen die textlichen Festsetzungen (Buchstabe c) neu gefasst werden.

 

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 19-20/2009 vom 17. Mai 2009 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ebenfalls durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 19 – 20/2009 vom 17. Mai 2009 wurden die Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planabsichten informiert und es wurde Gelegenheit gegeben, den Entwurf des Bebauungsplanes vom 25. Mai 2009 bis einschließlich 25. Juni 2009 bei der Gemeindeverwaltung Selfkant einzusehen.

 

Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 wurden die Träger öffentlicher Bekanntmachung über die Planungsabsichten der Gemeinde Selfkant informiert und es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.  Juni 2009 gegeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Entwürfe in der Zeit vom 26. Juni 2009 bis einschließlich 27. Juli 2009 bei der Gemeindeverwaltung Selfkant öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 19-20/2009 vom 17. Mai 2009 öffentlich bekannt gemacht.

 

Während der Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürger) und im Rahmen der Beteiligung der Behörden und während der Offenlage wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgemacht.

 


Beschlussvorschlag:

 

Satzungsbeschluss

 

Die Gemeindevertretung beschließt nach Durchführung des 4. Änderungsverfahren den Bebauungsplan Selfkant Nr. 1 – Tüddern, gegenüber dem Rathaus -, gemäß § 10 BauGB als Satzung, mit der die „Textlichen Festsetzungen“ (Buchstabe c)) wie folgt neu gefasst werden:

 

„ c)      Einfriedigungen

 

Eine von der Erteilung einer Baugenehmigung freigestellte Einfriedigung der Grundstücke muss dem Charakter des Wohngebietes, der allgemeinen Bebauung und der Verkehrssicherheit gerecht werden.

 

Zur Überbrückung von Geländeunterschieden sind Stützmauern bis zu 1,50 m Höhe zulässig.

 

Die Verwendung von Maschendraht, Rohrgeländer und ähnlichem störenden Material ist straßenseitig untersagt. Einfriedigungen dürfen nicht in grellen oder bunten Farben verputzt oder gestrichen werden.

 

An den Außenrändern des Baugebietes dürfen Einfriedigungen nicht als Mauer oder blickdichte Zäune errichtet werden.“