Betreff
Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
Vorlage
448/2009
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Wahlleiter hat gemäß § 18 KWahlG die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen.  

 

Die Wahlvorschläge können bis zum 13.07.2009 eingereicht werden. Diese werden zur Sitzung vorgelegt.

 

Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge.


Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss  stimmt der Zulassung der Wahlvorschläge zu.