Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 09. April 2009
beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Gemeinde Selfkant den Bebauungsplan Selfkant Nr. 1 – Tüddern, gegenüber dem
Rathaus – dahingehend zu ändern, „dass auch in diesem Baugebiet, wie in
allen anderen Baugebieten im Selfkant, Einfriedigungsmauern an den Grundstücken
erlaubt werden.“
Hierzu folgende Hinweise:
- derzeitige diesbezügliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 1:
„ c) Einfriedigungen
Sofern an den Grenzen der Verkehrsflächen
bzw. an den Grenzen der
ausgewiesenen Flächen mit Ge-, Fahr- und
Leitungsrechten
Einfriedigungen vorgenommen werden, sind
diese aus:
a) Spriegelzäunen
oder
b) Rasenkantensteinen
herzustellen.
Diese vorgenannten Einfriedigungen
dürfen 0,7 m Höhe nicht überschreiten.
Betonsockel, Einfriedigungsmauern
und Drahtzäune sind als Straßenein-
friedigung nicht zulässig.“
Das Verbot von Einfriedigungsmauern bezieht sich nach den vorstehenden Festsetzungen auf Mauern, die straßenseitig höher als 0,7 m sind.
In einem gleich gelagerten Antrag eines Bauherrn aus dem Jahre 1991 versagte die Gemeindevertretung die Zustimmung zur Änderung des Bebauungsplanes.
- Festsetzungen in anderem Bebauungsplan:
In anderen (jüngeren) Bebauungsplänen der Gemeinde Selfkant lautet die Festsetzung wie folgt:
„Einfriedigungen
Eine von der Erteilung einer Baugenehmigung freigestellte Einfriedigung der Grundstücke muss dem Charakter des Wohngebietes, der allgemeinen Bebauung und der Verkehrssicherheit gerecht werden.
Zur Überbrückung von Geländeunterschieden sind Stützmauern bis zu 1,50 m Höhe zulässig.
Die Verwendung von Maschendraht, Rohrgeländer und ähnlichen störenden Material ist straßenseitig untersagt. Einfriedigungen dürfen nicht in grellen oder bunten Farben verputzt oder gestrichen werden.
An den Außenrändern des Baugebietes dürfen Einfriedigungen nicht als Mauer oder blickdichte Zäune errichtet werden.“
Beschlussvorschlag:
Es ist darüber zu entscheiden, ob dem Antrag der CDU-Fraktion stattgegeben werden soll. Gegebenenfalls ist sodann zu beschließen, dass die „Textlichen Festsetzungen“ zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 1 - Tüddern, gegenüber dem Rathaus – wie folgt geändert werden.
„c) Einfriedigungen
Eine von der Erteilung einer Baugenehmigung freigestellte Einfriedigung der
Grundstücke muss dem Charakter des Wohngebietes, der allgemeinen Bebauung
und der Verkehrssicherheit gerecht werden.
Zur Überbrückung von Geländeunterschieden sind Stützmauern bis zu 1,50 m Höhe
zulässig.
Die Verwendung von Maschendraht , Rohrgeländer und ähnlichem störendem
Material ist straßenseitig untersagt. Einfriedigungen dürfen nicht in grellen oder
bunten Farben verputzt oder gestrichen werden.
An den Außenrändern des Baugebietes dürfen Einfriedigungen nicht als Mauer oder
blickdichte Zäune errichtet werden.“