Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 1 -Tüddern, gegenüber dem Rathaus
Vorlage
422/2009
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 09. April 2009 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Gemeinde Selfkant den Bebauungsplan  Selfkant Nr. 1 – Tüddern, gegenüber dem Rathaus – dahingehend zu ändern, „dass auch in diesem Baugebiet, wie in allen anderen Baugebieten im Selfkant,  Einfriedigungsmauern an den Grundstücken erlaubt werden.“

 

Hierzu folgende Hinweise:

 

  1. derzeitige diesbezügliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 1:

 

 „ c) Einfriedigungen

 

      Sofern an den Grenzen der Verkehrsflächen bzw. an den Grenzen der

      ausgewiesenen Flächen mit Ge-, Fahr- und Leitungsrechten

 

      Einfriedigungen vorgenommen werden, sind diese aus:

 

a)     Spriegelzäunen oder

b)     Rasenkantensteinen herzustellen.

 

           Diese vorgenannten Einfriedigungen dürfen 0,7 m Höhe nicht überschreiten.

           Betonsockel, Einfriedigungsmauern und Drahtzäune sind als Straßenein-

           friedigung nicht zulässig.“

            

Das Verbot von Einfriedigungsmauern bezieht sich nach den vorstehenden Festsetzungen auf Mauern, die straßenseitig höher als 0,7 m sind.

 

In einem gleich gelagerten Antrag  eines Bauherrn aus dem Jahre 1991 versagte die Gemeindevertretung die Zustimmung zur Änderung des Bebauungsplanes.

 

  1. Festsetzungen in anderem Bebauungsplan:

 

In anderen  (jüngeren) Bebauungsplänen der Gemeinde Selfkant lautet die Festsetzung wie folgt:

 

Einfriedigungen

  

Eine von der Erteilung einer Baugenehmigung freigestellte Einfriedigung der Grundstücke muss dem Charakter des Wohngebietes, der allgemeinen Bebauung und der Verkehrssicherheit gerecht werden.

 

Zur Überbrückung von Geländeunterschieden sind Stützmauern bis zu 1,50 m Höhe zulässig.

 

Die Verwendung von Maschendraht, Rohrgeländer und ähnlichen störenden Material ist straßenseitig untersagt. Einfriedigungen dürfen nicht in grellen oder bunten Farben verputzt oder gestrichen werden.

 

An den Außenrändern des Baugebietes dürfen Einfriedigungen nicht als Mauer oder blickdichte Zäune errichtet werden.“    


Beschlussvorschlag:

 

Es ist darüber zu entscheiden, ob dem Antrag der CDU-Fraktion stattgegeben werden soll. Gegebenenfalls ist sodann zu beschließen, dass die  „Textlichen Festsetzungen“ zum Bebauungsplan  Selfkant Nr. 1  - Tüddern, gegenüber dem Rathaus – wie folgt geändert werden.

 

„c) Einfriedigungen

 

     Eine von der Erteilung einer Baugenehmigung freigestellte Einfriedigung der 

     Grundstücke muss dem Charakter des Wohngebietes, der allgemeinen Bebauung 

     und der Verkehrssicherheit  gerecht werden.

 

     Zur Überbrückung von Geländeunterschieden sind Stützmauern bis zu 1,50 m Höhe 

     zulässig.

 

     Die Verwendung von Maschendraht , Rohrgeländer und ähnlichem störendem 

     Material ist straßenseitig untersagt. Einfriedigungen dürfen nicht in grellen oder

     bunten Farben verputzt oder gestrichen werden.

 

     An den Außenrändern des Baugebietes dürfen Einfriedigungen nicht als Mauer oder

     blickdichte Zäune errichtet werden.“