Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die Gemeinden
Gangelt, Waldfeucht und Selfkant sind
gemeinsam mit der Stadt Heinsberg (Westzipfelregion) auf dem Weg, sich für die
Städtebauförderung des Landes NRW zu bewerben.
Nach den
letzten Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitern der Bezirksregierung
Köln wurde von diesen signalisiert, dass die Wahrscheinlichkeit in den Genuss
der Städtebauförderung zu kommen sehr hoch ist. Hierzu bedarf es eines Zuwendungsantrages einschließlich eines interkommunalen
Entwicklungskonzeptes für die Westzipfelregionen. Antrag und
Entwicklungskonzept waren bis Ende 2016 bei der Bezirksregierung Köln
einzureichen.
Weitere Voraussetzung für
den Erhalt von Städtebaufördermittel ist, dass der Bereich, in dem
städtebauliche Maßnahmen umgesetzt werden sollen, als Sanierungsgebiet gemäß §
142 Baugesetzbuch (BauGB) ausgewiesen werden.
Hierzu ist eine
entsprechende Sanierungssatzung aufzustellen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 14.12.2016 gemäß § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der Sanierungssatzung für den Bereich Saeffelen beschlossen.
Das Plangebiet umfasst die in der der Einladung als Anlage beigefügten Satzung unter § 1 ausgewiesenen Grundstücke.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
50-51/2016 vom 25. Dezember 2016 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 3/2017 vom 22. Januar 2017 wurde die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 18.
Januar 2017 wurden, unter Fristsetzung bis zum 1. März 2017, von den Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum
Entwurf der Sanierungssatzung für den Bereich Saeffelen nebst Begründung
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass
der Entwurf der Sanierungssatzung für den Bereich Saeffelen in der Zeit vom 30.
Januar 2017 bis einschließlich 1. März 2017 im Rathaus in Tüddern öffentlich
ausliegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 3/2017 vom 22. Januar 2017
öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung zur Aufstellung
der Sanierungssatzung für den Bereich Saeffelen wurden weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur Aufstellung der Sanierungssatzung für den
Bereich Saeffelen aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange während der Auslegung der Satzung bzw. im Verfahren nach §
4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen
wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Da
während der öffentlichen Auslegung der Sanierungssatzung weder Bedenken noch
Anregungen vorgebracht wurden, ist eine Abwägung nicht erforderlich.
C.2 Die
während des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
D Satzungsbeschluss
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) in der zuletzt gültigen
Fassung, wird die in der Anlage beigefügte Satzung einschließlich der Karte des
Sanierungsgebietes im Maßstab 1: 2.000 zur förmlichen Festsetzung des
Sanierungsgebietes Saeffelen beschlossen.
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) in der zuletzt gültigen
Fassung, wird der Durchführungszeitraum der Sanierung bis zum Ende des Jahres
2022 festgesetzt.