Betreff
Antrag auf Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Selfkant
Vorlage
318/2017
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 10. Januar 2017 beantragt der Antragsteller die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Selfkant vom 17. Mai 2015 in Bezug auf die Wirtschaftswege  aufzuheben oder zu ändern i.S. anderer zur Verfügung stehender Möglichkeiten, wie z.B. Wegegenossenschaften und begründet seinen Antrag damit, dass der Satzungstext verwirrend ist und vielfach Konfliktpotenzial für die Zukunft birgt.

 

 

Zur Klarstellung: 

  • Bei der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Selfkant vom 17. Mai 2015 handelt es sich nicht, wie vom Antragsteller ausgeführt, um die 2., sondern um die 3. Änderungssatzung.

 

  • Das Abstimmungsverhältnis vom 28. April 2015 stellte sich entgegen der Ausführungen des Antragstellers wie folgt dar:

 

21  Ja-Stimmen

  3  Nein-Stimmen

                  4  Enthaltungen

 

  • Grundlage der Satzung war das Satzungsmuster des Städte- und Gemeindebundes NRW, das von diesem in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes NRW erarbeitet wurde.

 

 

 

Zur Veranschaulichung wird kurz das Konstrukt des sog. Wegeverbandes beschrieben:

 

  • Rechtsgrundlage für die Gründung eines sog. Wegeverbandes ist § 2 Wasserverbandsgesetz (WVG).
  • Der Aufgabenübergang von der Gemeinde an den Wegeverband erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit genau bezeichneter Übertragung der zu unterhaltenden Wirtschaftswege.
  • Mitglieder des Verbandes sind alle Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke,
  • Verbandsorgane sind der Verbandsausschuss und der Verbandsvorstand,
  • Aufgaben des Verbandsvorstandes: Aufstellung des jährlichen Unterhaltungs- und Ausbauplanes, Aufstellung des Haushaltsplanes, Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten, Aufstellung der Jahresrechnung,
  • Verbandsbeiträge werden von den Mitgliedern alljährlich auf der Grundlage der Flächen gezahlt,
  • Als Dienstkräfte sollte die Bestellung eines Kassenverwalters für die Haushaltsführung, eines Technikers für die Durchführung und Planung der Maßnahmen, sowie die Personalgestellung durch den Baubetriebshof in Erwägung gezogen werden (Alternative: Fremdvergaben),

 

 

Vor Gründung eines Wegeverbandes sind vorab folgende Leistungen zu erbringen:

 

·         Ermittlung und Katalogisierung der Wirtschaftswege,

·         Gründung einer Arbeitsgruppe, bestehende aus Vertretern der Landwirtschaft, Politik und Verwaltung,

·         Klassifizierung der Wirtschaftswege,

·         Wahl von Ausbauarten und dazugehörigem Kostenvolumen.

·         Bestimmung der zu übertragenden Aufgaben,

·         Bestimmung der bei der Gemeinde verbleibenden Aufgaben,

·         Einvernehmlicher Beschluss der Arbeitsgruppe,

·         Beschluss des Gemeinderates, die Gründungsphase einzuleiten

 


Beschlussvorschlag:

 

Ein Beschlussvorschlag ist im Rahmen der Diskussion im Haupt- und Finanzausschuss zu erarbeiten.