Sachverhalt:
Die zweite Verordnung zur Änderung der
Entschädigungsverordnung ist zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Durch die Änderung der Entschädigungsverordnung
besteht ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i.V.m.
dem § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO auf eine 1-fach erhöhte
Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von
dieser Regelung ist durch § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso
fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht
unter diese Regelung, da diese qua Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. § 2
Abs. 3 Satz 1 KWahlG) mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt
werden müssen.
Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der
Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung
ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor Ort entscheiden, ob sie eine
Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere Ausschussvorsitzende
von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung auszunehmen.
Der Gesetzgeber geht im Normalfall von einem
erhöhten Aufwand für die Ausschussvorsitzenden aus. Allerdings können die
Kommunen vor Ort unter Abwägung des Aufwands des einzelnen
Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der
Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse von der
Regelung auszunehmen. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 211,90 €. Da
der Ausschuss für
Verkehr-, Bau- und Umwelt in jeder
Sitzungsrunde tagt, hat der Vorsitzende dieses
Ausschusses den höchsten Aufwand.
Ebenso wurden die Regelungen bzgl. des
Verdienstausfalls teilweise geändert und die Hauptsatzung muss entsprechend
angepasst werden. § 3a Abs. 1 EntschVO sieht jetzt einen
Mindestregelstundensatz von derzeit 8,84 € vor, der in der Hauptsatzung höher
festgelegt werden kann. Der Höchstbetrag von derzeit 80 €/Stunde gemäß § 3a Abs. 2
EntschVO ist nunmehr landesweit als Verordnung abschließend geregelt und kann
daher in der Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden.
Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr.
5 EntschVO erhalten bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern
ein stellvertretender Fraktionsvorsitzenden, bei Fraktionen mit mindestens 16
Mitgliedern zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei
stellvertretende Vorsitzende eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung.
Bislang war eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende
Fraktionsvorsitzende erst ab einer Fraktionsgröße von zehn, 20 bzw. 30
Mitgliedern gegeben.
Es wird vorgeschlagen, die Hauptsatzung der
Gemeinde Selfkant, Kreis Heinsberg vom 29.02.1996 geändert durch 1.
Änderungssatzung vom 17.11.1999, 2. Änderungssatzung vom 07. November 2001 und
3. Änderungssatzung vom 13.07.2010 wie folgt zu ändern:
Bisheriger Passus:
§ 11 Abs. 3 …
a)
alle
Mitglieder der Gemeindevertretung und Ausschüsse erhalten einen
Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen
Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 € festgesetzt.
Neufassung § 11 Abs. 3…
a)
Alle
Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn,
dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der
Regelstundensatz wird auf 8,84 € festgesetzt.
Bisherige Fassung
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
Neufassung:
d) Personen, die einen
Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine
anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit
mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche
erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.
Auf Antrag
werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung
im Haushalt ersetzt.
Bisherige Fassung:
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 13,00 € je Stunde überschreiten.
Neufassung:
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von
80,00 € je Stunde überschreiten.
Bisherige Fassung:
g) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Gemeindevertretung nach § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Neufassung:
g)
Stellvertretende Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1
GO NRW und Fraktionsvorsitzende – bei
Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit
mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit
mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben
den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Gemeindevertretung nach § 45 GO
zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V.m. der EntschVO.
Darüber
hinaus müsste der nachfolgende Passus aufgenommen werden
h) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von
Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß
§ 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere
Ausschüsse ausgenommen:
Rechnungsprüfungsausschuss
Ausschuss für Schule,
Jugend, Sport und Soziales sowie
Ausschuss für Wirtschaftsentwicklung,
Tourismus, Partnerschaft und Kultur.
Der Entwurf der geänderten
Hauptsatzung ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Über die Änderung der Hauptsatzung ist zu beraten und zu beschließen.