Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die EGS –
Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit Schreiben vom 04. Februar 2016
die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplanes sowie den Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen
Vertrages mit der Gemeinde Selfkant beantragt.
Geplant ist die städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines ca. 1,0 ha umfassenden Neubaugebietes in der Außenbereichslage in Selfkant-Havert.
Es ist Ziel der EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs – in Abstimmung mit der Gemeinde – im Ortsteil Havert ein Neubaugebiet zu realisieren und die Grundstücke unter Berücksichtigung sozialer Kriterien mit Bauverpflichtung zu veräußern.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat sich bereit erklärt, alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 02.03.2016 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – beschlossen.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Havert, Flur 10, Nrn. 11, 12, 107 und 108 (jeweils teilweise). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll auf den vorgenannten Grundstücken ein „Allgemeines Wohngebiet“ realisiert werden.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 wurde
die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. Juli 2016 gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan
Selfkant Nr. 46 – Havert, Auf die Höff - unterrichtet und zur diesbezüglichen
Äußerung aufgefordert.
Über
die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2016
beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2016 vom 25. Dezember 2016 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Bebauungsplanentwurf Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – der Gemeinde Selfkant mit
Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen in der Zeit vom 2.
Januar 2017 bis einschließlich 3. Februar 2017 im Rathaus in Selfkant-Tüddern
und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der
Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben. Anregungen
oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal
„OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 19. Dezember 2016 zum Bebauungsplanentwurf
Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw.
Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – in
der Zeit vom 2. Januar 2017 bis einschließlich 3. Februar 2017 im Rathaus in
Tüddern öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2016 vom 25. Dezember 2016 öffentlich
bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=27855
abrufbar.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – der Gemeinde Selfkant
wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 –
Havert, Auf die Höff – der Gemeinde Selfkant aufgeführten Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Planauslegung
bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder
Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden
konnten.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Da während der Beteiligungen der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 zum Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
46 – Havert, Auf die Höff – weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht wurden,
ist eine Abwägung nicht erforderlich.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 –
Havert, Auf die Höff – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem
Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
D. Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt die Gemeindevertretung die Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 46 – Havert,
Auf die Höff – der Gemeinde Selfkant als
Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß §
10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.