Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die EGS –
Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit Schreiben vom 04. Februar 2016
die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplanes sowie den Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen
Vertrages mit der Gemeinde Selfkant beantragt.
Geplant ist die städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines ca. 1,0 ha umfassenden Neubaugebietes in der Außenbereichslage in Selfkant-Havert.
Es ist Ziel der EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs – in Abstimmung mit der Gemeinde – im Ortsteil Havert ein Neubaugebiet zu realisieren und die Grundstücke unter Berücksichtigung sozialer Kriterien mit Bauverpflichtung zu veräußern.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat sich bereit erklärt, alle mit der Durchführung des Planvorhaben und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 02.03.2016 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – beschlossen.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Havert, Flur 10, Nrn. 11, 12, 107 und 108 (jeweils teilweise). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll auf den vorgenannten Grundstücken ein „Allgemeines Wohngebiet“ realisiert werden.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 wurde
die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. Juli 2016 gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan
Selfkant Nr. 46 – Havert, Auf die Höff - unterrichtet und zur diesbezüglichen
Äußerung aufgefordert.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=27855
abrufbar.
B Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen
und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
B.1 Anlässlich der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – wurden weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht.
B.2 Es
wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur
Aufstellung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 46 – Havert, Auf die Höff –
vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 46 – Havert, Auf die Höff -
1. die Offenlage der Planentwürfe
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
durchzuführen.