Sachverhalt:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR),
wie beispielsweise Städte, Kommunen oder auch Zweckverbände, sind im Rahmen
ihrer hoheitlichen Tätigkeiten grundsätzlich von diversen Steuern befreit.
Neben den hoheitlichen Aufgaben erbringen jPdöR jedoch auch regelmäßig
wirtschaftliche Leistungen und treten damit gegenüber nicht begünstigten
gewerblichen Unternehmen in eine Konkurrenzsituation.
Die Umsatzbesteuerung solcher Leistungen war bislang
in § 2 Abs. 3 UStG geregelt. Danach unterlagen jPdöR mit ihren Leistungen nur
dann der Umsatzsteuer, wenn diese im Rahmen eines Betrieb gewerblicher Art
(BgA) im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG erbracht wurden.
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung war somit stets
darauf abzustellen, ob die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen für das
Vorliegen eines BgA gegeben waren. Nach Auffassung der Finanzverwaltung
begründeten jPdöR immer dann einen BgA im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,
wenn sie mit einer gewerblichen Tätigkeit die Umsatzgrenze von 30.678 € pro
Kalenderjahr überschritten. Sogenannte Hoheitsaufgaben konnten hingegen keinen
BgA begründen.
Neben wirtschaftlichen Leistungen an externe Dritte
gehen jPdöR häufig auch Kooperationen mit anderen jPdöR ein, im Rahmen deren
sie hoheitliche Aufgaben der jeweils anderen jPdöR übernehmen. Bei diesen
sogenannten Beistandsleistungen kann es sich beispielsweise um
Personalgestellung oder die Übernahme von Verwaltungstätigkeiten handeln. Nach
Auffassung der Finanzverwaltung waren Beistandsleistungen bei der erbringenden
jPdöR stets als hoheitliche Tätigkeit einzustufen, so dass diese damit keinen
BgA begründet hat. In der Folge konnte die erbringende jPdöR der jeweils
anderen die Beistandsleistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Mit Wirkung ab 01.01.2017 ist die Umsatzbesteuerung
juristischer Personen des öffentlichen Rechts neu konzipiert und an
europäisches Recht angepasst worden. Der bislang maßgebliche § 2 Abs. 3 UStG
wurde ersatzlos gestrichen, an seine Stelle tritt der neue § 2b UStG.
§ 2b UStG regelt die generelle Steuerpflicht der
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) und sagt sich vom Begriff
des Betriebes gewerblicher Art für Zwecke der Umsatzbesteuerung los.
Gleichzeitig wird § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben. Damit folgt seitens des
Gesetzgebers die Anpassung an die aktuelle BFH-Rechtsprechung und die
Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).
Nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG kann jedoch die
juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt einmalig
erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für
sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen
weiterhin anwendet.
Diese Optionserklärung ist spätestens bis zum
31.12.2016 abzugeben. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare
Ausschlussfrist. Die Optionserklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf
die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Nach einem Widerruf
ist die Abgabe einer erneuten Optionserklärung ausgeschlossen. Die
Optionserklärung ist für sämtliche ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben.
Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig.
Bezüglich der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
und der damit verbundenen Neuerungen im Rahmen der Tätigkeitszuordnungen stehen
derzeit noch detaillierte Auslegungen sowie Erläuterungen (vor allen Dingen
auch wegen der in § 2b UStG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe) seitens
der Finanzverwaltung aus. Mehr Klarheit soll ein Schreiben des
Bundesfinanzministeriums bringen, welches aller Voraussicht nach zur ersten
Jahreshälfte 2017 erscheinen soll.
Die Gemeinde Selfkant beruft sich bereits seit dem
Jahr 2013 auf das europäische Recht, so dass die Neuregelung aus Sicht der
Gemeinde Selfkant faktisch zur Anwendung kommt und eine Optionsmöglichkeit
nicht besteht. Dies bedingt, dass die Gemeinde Selfkant alle privatrechtlichen
Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Darunter auch der mit dem
Zweckverband abzurechnende persönliche Verwaltungsaufwand in Form einer
Beistandsleistung.
Mit ihren Beistandsleistungen werden JPdöR zukünftig
immer dann eine Unternehmereigenschaft begründen und somit steuerbare- und
pflichtige Umsätze ausführen, wenn diese nicht auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage und gegen Kostenerstattungen erbracht bzw. die Verträge nicht
langfristig geschlossen werden.
Sofern keine öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen dem Zweckverband und der Gemeinde Selfkant geschlossen wird, führt
dies dazu, dass der Zweckverband, da dieser nicht vorsteuerabzugsberechtigt
ist, den um 19% erhöhten Anteil des von der Gemeinde Selfkant in Rechnung
gestellten persönlichen Verwaltungsaufwandes zu tragen hätte.
Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, eine entsprechende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG zu
schließen. Durch die Schließung einer solchen Vereinbarung liegt keine
Wettbewerbsverzerrung vor, so dass eine Unternehmereigenschaft hier zu
verneinen wäre.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die als Anlage
beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Real-, Gesamt- und Hauptschulzweckverband Gangelt-Selfkant zu schließen.