Betreff
Abgrabung gemäß § 3 Abgrabungsgesetz auf dem Flurstück Gemarkung Havert, Flur 10, Nr. 111
Vorlage
240/2016
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

 

Mit ihrem Schreiben vom 14. August 2009 beantragte die Betreiberfirma die in der durch den Kreis Heinsberg erteilten Genehmigung zur Abgrabung gesetzten Fristen für die Entnahme von Kies und Sand bis zum 31. Dezember 2008 und die Rekultivierung bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern.

 

Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 wurde die Gemeinde Selfkant durch den Kreis Heinsberg gebeten, zu der beantragten Verlängerung für den Abbau bis zum 31. Dezember 2011 und für die Rekultivierung bis zum 31. Dezember 2013 das Einvernehmen gemäß § 36 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erteilen.

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 14. November 2012 einstimmig beschlossen, das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zur beantragten Verlängerungsfrist für die Abgrabung und Rekultivierung auf dem Grundstück Gemarkung Havert, Flur 10, Flurstück 66 (teilweise) – heute Flurstück 111 –  unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die in der Genehmigung vom 17. November 2004 festgesetzten Auflagen eingehalten werden.

 

Unter diesen Voraussetzungen hat der Kreis Heinsberg mit Datum vom 18. Dezember 2012 einen Änderungsbescheid erlassen.

 

 

Nachdem die Betreiberfirma mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 in der Fassung vom 24. August 2015 abermals die Verlängerung der Frist zur Rekultivierung bis zum 31. Dezember 2017 beim Kreis Heinsberg beantragt hat, bittet dieser – unter Beifügung des dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügten Entwurfes eines Änderungsbescheides – die Gemeinde Selfkant um Abgabe einer Stellungnahme.

 

Der Kreis Heinsberg bei seinem Ortstermin am 01. Juli 2016 festgestellt, dass „…die Verfüllungsverpflichtung der Betreiberfirma vor dem Abschluss steht. Durch die zwischenzeitlich eingetretene Sukzession der bestehenden Randbepflanzung konnte darüber hinaus festgestellt werden, dass diese als Alternative zu den genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen geeignet ist, den Eingriff in die Natur und Landschaft durch die Abgrabungstätigkeit in der ökologischen Funktionserfüllung zu übernehmen. Somit kann auf weitere Rekultivierungsmaßnahmen mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde verzichtet werden. Lediglich für den Erhalt des Feldhamsters werden weitere Maßnahmen gefordert.“

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschießt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zur beantragten Fristverlängerung für die Rekultivierung auf dem Grundstück Gemarkung Havert, Flur 10, Flurstück 111 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die in dem als Anlage beigefügten Entwurf  eines Änderungsbescheides beschriebenen Auflagen erfüllt werden.