Betreff
Verpflichtung der Beisitzer
Vorlage
277/2008
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Beisitzer des Wahlausschusses sind gem. § 6 KWahlO vor Beginn ihrer Tätigkeit auf die unparteiische Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheit zu verpflichten. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.