Betreff
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Selfkant
Vorlage
269/2008
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Bislang ist auf Grundlage des § 8 A der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde vom 29.08.2000, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 13.06.2003, das Verbrennen von Kleingartenabfällen aus privaten Haushalten nicht zulässig. Auf Antrag kann im Einzelfall beim örtlichen Ordnungsamt eine Genehmigung erteilt werden, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt wird und nur kurzfristig mit geringen Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

 

Durch den Erlass der Allgemeinverfügung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Kreis Heinsberg vom 01. August 2005 des Kreises Heinsberg, ist eine Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Selfkant erforderlich.

 

Laut § 8 B Abs. 1 der Satzung sind problematische Bioabfälle, insbesondere gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft, gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft sowie Saucen und Milchprodukte, dem Restmüll zuzuführen.

 

Abs. 2 besagt, dass Bioabfälle laut Abs. 1, soweit sie nicht vom Abfallbesitzer selbst ordnungsgemäß verwertet bzw. kompostiert werden, im Bringsystem bei dem gemeindlichen Bauhof zu den gültigen Öffnungszeiten abzugeben sind.

 

Durch die Einführung der Biotonne im Jahr 2007 können die in Abs. 1 genannten Abfälle alternativ auch über die Biotonne entsorgt werden. Die Annahme der Bioabfälle bei dem gemeindlichen Bauhof wurde durch die Einführung der Biotonne abgeschafft.

 

§ 8 B Abs. 1 der Satzung ist um die Alternative entsprechend zu ergänzen, Abs. 2 ist durch den Wegfall der Entsorgungsmöglichkeit ersatzlos zu streichen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Selfkant wird zugestimmt.