Sachverhalt:
Änderung
bzw. Neufassung der Friedhofssatzung
Am 01.01.2007 verstarb Frau C. J. aus Tüddern.
Dem Wunsche ihres Mannes entsprechend wurde die Asche der Verstorbenen in einer Urne in einem Wahlgrab („Kaufgrab“) für Erdbeisetzungen auf dem Friedhof in Tüddern beigesetzt.
Mit Schreiben vom 23.03.2007 stellte Herr J. den Antrag, die Friedhofssatzung dahingehend zu ändern, dass es künftig möglich sein soll, in einer Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen (anders als bisher) mehr als eine Urne je Grabstelle beizusetzen. Eine diesbezügliche Änderung der Friedhofssatzung wurde ebenfalls von Bestattern und weiteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern vorgeschlagen, zumal die Zahl von Urnenbeisetzungen zunimmt.
Deshalb wäre § 16 der Friedhofssatzung entsprechend zu ändern.
Da auch noch einige redaktionelle Änderungen (siehe § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2 Ziffer e), § 14 Abs. 2, 6 und 7, § 15 Abs. 2, 5, 7 und 8, § 16 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 17, § 18 Abs. 1 Ziffer c), § 26 Abs. 9, 10 und 11, § 30 Abs. 4, § 34 Abs. 1 Ziffer i und Abs. 2) vorzunehmen sind, wurde die Friedhofssatzung neu gefasst. Sie ist als Satzungsentwurf beigefügt.
Eine evtl. vorgesehene Herabsetzung der Ruhezeiten in § 11 von 30 Jahren auf 25 Jahren wäre nur möglich mit vorheriger Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes.
Gemäß § 5 der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen sind die Mindest- und Höchstzeiten der Ruhefristen für jede Friedhofsanlage unter Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse festzulegen. Dabei ist von einem Turnus von 25 bis 50 Jahren auszugehen. Für Leichen von Personen unter 5 Jahren werden im Allgemeinen 25 Jahre, im Übrigen 30 Jahre als Mindestzeiten anzusetzen sein. Die Mindestfristen dürfen nur verkürzt werden, wenn die Bodenverhältnisse für die Verwesung besonders günstig sind. Sollen die Fristen auf Grund besonderer Verhältnisse verkürzt werden, so ist in dem Gutachten des Gesundheitsamtes zu belegen, dass bei der Wiederöffnung von Gräbern tatsächliche Feststellungen über die vollständige Verwesung bis auf Knochenreste erhoben wurden.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens würde seitens des Gesundheitsamtes verlangt werden, dass auf den vorgesehenen Friedhöfen Geländeuntersuchungen seitens des Geologischen Dienstes NRW mit Sitz in Krefeld vorgenommen werden müssten um nachzuweisen, dass die jeweiligen Bodenverhältnisse eine Herabsetzung der Ruhefristen bedenkenlos zulassen. Für die Geländeuntersuchungen wären an ausgewählten Stellen je 2 Aufgrabungen pro Friedhof anzulegen.
Da 7 Friedhöfe betroffen wären, müssten insgesamt 14 Gruben ausgehoben werden. Der Friedhof in Wehr käme wegen des hohen Grundwasserstandes nicht in Frage. Für den Friedhof in Tüddern wurde eine Herabsetzung der Ruhefristen im Jahre 1987 seitens des Gesundheitsamtes (nach vorgenommenen Bodenuntersuchungen) genehmigt.
Zusätzlich zu den 14 anzulegenden Gruben müssten ebenfalls 2 in letzter Zeit eigeebnete Gräber je Friedhof geöffnet werden um den Nachweis zu erbringen, dass eine vollständige Verwesung stattgefunden hat.
Die Kosten beim Geologischen Dienst würden mindestens 4.814,74 €uro betragen (siehe beiliegendes Angebot vom 22.02.2008).
Hinzu kämen noch Kosten für die Herstellung der 14 Gruben und der 14 Graböffnungen durch die hierfür beauftragte Firma, so dass mit Gesamtkosten von mindestens 16.143,54 €uro zu rechnen wäre.
Herstellung
der Gruben / Graböffnungen per Hand:
Friedhof
Hillensberg:
( 2 Gruben und 2 Graböffnungen) = 4 x 460,00 €uro = 1.840,00 €uro
zuzüglich 19% MWST = 349,60 €uro
2.189,60 €uro
Herstellung von Gruben / Graböffnungen mittels Bagger:
Friedhof
Havert:
(2 Gruben und 2 Graböffnungen) = 4 x 320,00 €uro = 1.280,00 €uro
zuzüglich 19% MWST = 243,20 €uro
1.523,20 €uro
Friedhof Höngen: 1.523,20 €uro
Friedhof Millen: 1.523,20 €uro
Friedhof Saeffelen: 1.523,20 €uro
Friedhof Schalbruch: 1.523,20 €uro
Friedhof Süsterseel: 1.523,20 €uro
Insgesamt: 11.328,80 €uro
Zuzüglich Geologischer Dienst: 4.814,74 €uro
Gesamtbetrag: 16.143,54 €uro
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Das Anlegen von gleichzeitig 14 Gruben wäre wahrscheinlich technisch nicht möglich, da das entsprechende Abstützmaterial für die Gruben nicht vorhanden ist.
Aufgrund der Änderungen bzw. Neufassung der Friedhofssatzung ist es erforderlich geworden, ebenfalls die Friedhofsgebührensatzung entsprechend anzupassen (z.B. ist für die Beisetzung von Aschen in Urnenreihengrabstätten – in Urnenwandsystemen gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer d) der Friedhofssatzung – eine Gebühr in die Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen), was in nächster Zeit zu geschehen hätte.
Die jeweiligen Änderungen sind im beiliegenden Satzungsentwurf in Fettdruck und Kursivschrift kenntlich gemacht.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung möge den beiliegenden Satzungsentwurf als neue Friedhofssatzung der Gemeinde Selfkant beschließen.