Betreff
Änderung bzw. Neufassung der Friedhofssatzung
Vorlage
266/2008
Aktenzeichen
67 31 00
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Änderung bzw. Neufassung der Friedhofssatzung

 

Am 01.01.2007 verstarb Frau C. J. aus Tüddern.

 

Dem Wunsche ihres Mannes entsprechend wurde die Asche der Verstorbenen in einer Urne in einem Wahlgrab („Kaufgrab“) für Erdbeisetzungen auf dem Friedhof in Tüddern beigesetzt.

 

Mit Schreiben vom 23.03.2007 stellte Herr J. den Antrag, die Friedhofssatzung dahingehend zu ändern, dass es künftig möglich sein soll, in einer Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen (anders als bisher) mehr als eine Urne je Grabstelle beizusetzen. Eine diesbezügliche Änderung der Friedhofssatzung wurde ebenfalls von Bestattern und weiteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern vorgeschlagen, zumal die Zahl von Urnenbeisetzungen zunimmt.

 

Deshalb wäre § 16 der Friedhofssatzung entsprechend zu ändern.

 

Da auch noch einige redaktionelle Änderungen (siehe § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2 Ziffer e), § 14 Abs. 2, 6 und 7, § 15 Abs. 2, 5, 7 und 8, § 16 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 17, § 18 Abs. 1 Ziffer c), § 26 Abs. 9, 10 und 11, § 30 Abs. 4, § 34 Abs. 1 Ziffer i und Abs. 2) vorzunehmen sind, wurde die Friedhofssatzung neu gefasst. Sie ist als Satzungsentwurf beigefügt.

 

Eine evtl. vorgesehene Herabsetzung der Ruhezeiten in § 11 von 30 Jahren auf 25 Jahren wäre nur möglich mit vorheriger Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes.

 

Gemäß § 5 der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen sind die Mindest- und Höchstzeiten der Ruhefristen für jede Friedhofsanlage unter Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse festzulegen. Dabei ist von einem Turnus von 25 bis 50 Jahren auszugehen. Für Leichen von Personen unter 5 Jahren werden im Allgemeinen 25 Jahre, im Übrigen 30 Jahre als Mindestzeiten anzusetzen sein. Die Mindestfristen dürfen nur verkürzt werden, wenn die Bodenverhältnisse für die Verwesung besonders günstig sind. Sollen die Fristen auf Grund besonderer Verhältnisse verkürzt werden, so ist in dem Gutachten des Gesundheitsamtes zu belegen, dass bei der Wiederöffnung von Gräbern tatsächliche Feststellungen über die vollständige Verwesung bis auf Knochenreste erhoben wurden.

 

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens würde seitens des Gesundheitsamtes verlangt werden, dass auf den vorgesehenen Friedhöfen Geländeuntersuchungen seitens des Geologischen Dienstes NRW mit Sitz in Krefeld vorgenommen werden müssten um nachzuweisen, dass die jeweiligen Bodenverhältnisse eine Herabsetzung der Ruhefristen bedenkenlos zulassen. Für die Geländeuntersuchungen wären an ausgewählten Stellen je 2 Aufgrabungen pro Friedhof anzulegen.

 

Da 7 Friedhöfe betroffen wären, müssten insgesamt 14 Gruben ausgehoben werden. Der Friedhof in Wehr käme wegen des hohen Grundwasserstandes nicht in Frage. Für den Friedhof in Tüddern wurde eine Herabsetzung der Ruhefristen im Jahre 1987 seitens des Gesundheitsamtes (nach vorgenommenen Bodenuntersuchungen) genehmigt.

 

Zusätzlich zu den 14 anzulegenden Gruben müssten ebenfalls 2 in letzter Zeit eigeebnete Gräber je Friedhof geöffnet werden um den Nachweis zu erbringen, dass eine vollständige Verwesung stattgefunden hat.

 

Die Kosten beim Geologischen Dienst würden mindestens 4.814,74 €uro betragen (siehe beiliegendes Angebot vom 22.02.2008).

 

Hinzu kämen noch Kosten für die Herstellung der 14 Gruben und der 14 Graböffnungen durch die hierfür beauftragte Firma, so dass mit Gesamtkosten von mindestens 16.143,54 €uro zu rechnen wäre.

 

Herstellung der Gruben / Graböffnungen per Hand:

 

Friedhof Hillensberg:

( 2 Gruben und 2 Graböffnungen) = 4 x 460,00 €uro =                             1.840,00 €uro

                                                  zuzüglich 19% MWST =                    349,60 €uro

                                                                                                                        2.189,60 €uro

 

Herstellung von Gruben / Graböffnungen mittels Bagger:

 

Friedhof Havert:

(2 Gruben und 2 Graböffnungen) = 4 x 320,00 €uro =                              1.280,00 €uro

                                                 zuzüglich 19% MWST =                     243,20 €uro

                                                                                                                        1.523,20 €uro

 

Friedhof Höngen:                                                                                          1.523,20 €uro

Friedhof Millen:                                                                                              1.523,20 €uro

Friedhof Saeffelen:                                                                                       1.523,20 €uro

Friedhof Schalbruch:                                                                                    1.523,20 €uro

Friedhof Süsterseel:                                                                                     1.523,20 €uro

 

Insgesamt:                                                                                                 11.328,80 €uro

Zuzüglich Geologischer Dienst:                                                                  4.814,74 €uro

Gesamtbetrag:                                                                                           16.143,54 €uro

                                                                                                                      ===========

 

Das Anlegen von gleichzeitig 14 Gruben wäre wahrscheinlich technisch nicht möglich, da das entsprechende Abstützmaterial für die Gruben nicht vorhanden ist.

 

Aufgrund der Änderungen bzw. Neufassung der Friedhofssatzung ist es erforderlich geworden, ebenfalls die Friedhofsgebührensatzung entsprechend anzupassen (z.B. ist für die Beisetzung von Aschen in Urnenreihengrabstätten – in Urnenwandsystemen gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer d) der Friedhofssatzung – eine Gebühr in die Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen), was in nächster Zeit zu geschehen hätte.

 

Die jeweiligen Änderungen sind im beiliegenden Satzungsentwurf in Fettdruck und Kursivschrift kenntlich gemacht.


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung möge den beiliegenden Satzungsentwurf als neue Friedhofssatzung der Gemeinde Selfkant beschließen.