Sachverhalt:
Die
Gemeinde Selfkant ist an Unternehmen beteiligt, die kommunale Aufgaben
erledigen. Beispielhaft wird auf die Verbandswasserwerk Gangelt GmbH verwiesen.
Diese Unternehmen haben im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
Finanzierungsbedarf, der im Einzelfall auch durch Fremdkapital gedeckt wird.
Dieses benötigte Fremdkapital der Beteiligungen wird im Regelfall von der
Gemeinde bzw. den anderen beteiligten Gemeinden und Städten verbürgt, damit die
Beteiligungen die günstigen Kommunalkreditkonditionen erhalten. Die Bürgschaftsübernahme
ist gerechtfertigt, da die Aufgabe der Beteiligungen eine kommunale Aufgabe
ist; es wurde zur Aufgabenerfüllung lediglich eine privatrechtliche
Organisationsform gewählt.
Der
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat im Juli 2007 mitgeteilt, dass
mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eine neue Verordnung, die De-minimis-Verordnung,
in Kraft getreten ist, die auf nach dem 1. Juli 2007 gewährte Bürgschaften
anzuwenden ist.
Die
neue Verordnung unterscheidet zwischen Ad-hoc-Bürgschaften, die bei der
EU-Kommission zu notifizieren sind (und damit für die praktische kommunale
Arbeit ausscheiden), und Einzelbürgschaften auf der Grundlage einer
Bürgschaftsregelung. Die Verwaltung schlägt daher vor, die beiliegende
Bürgschaftsregelung zu beschließen, die aus dem Mustertext der kommunalen
Spitzenverbände entwickelt ist.
Inhaltlich
ergibt sich durch die neue Rechtslage eine Beschränkung der kommunalen
Bürgschaften hinsichtlich der Bürgschaftshöhe (bis 1,5 Mio. €) und dem
Verbürgungsanteil (max. 80 % des Darlehnsbedarfs). Auf bereits vor dem 1. Juli 2007 beschlossene
Bürgschaften findet die Neuregelung keine Anwendung.
Zur
Erläuterung ist eine dementsprechende Erklärung, die hier allerdings nur
Beispielcharakter hat, in der Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgschaftsregelung wird in der nachfolgenden Form
beschlossen:
Kommunale Regelung
über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die
De-minimis-Verordnung fallen,
durch die Gemeinde Selfkant
Der Rat
der Gemeinde Selfkant hat in seiner Sitzung am ........... folgende Regelung
über die Gewährung von De-minimis-Bürgschaften beschlossen:
1.
Allgemeines
Die
Gemeinde Selfkant übernimmt Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer
Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der
kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme
einer Bürgschaft besteht nicht.
Ein
Darlehnsnehmer hat gegenüber der Gemeinde Selfkant für die gesamte Darlehns- und
Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehn
ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für die Gemeinde
Selfkant bzw. im Falle einer Beteiligungsgesellschaft, an der mehrere
Gebietskörperschaften beteiligt sind und bei der eine Bürgschaftsübernahme in
wechselnder Reihenfolge erfolgt, zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für
eine der beteiligten Gebietskörperschaften, verwendet wird. Dieser Nachweis ist
in Form geeigneter Unterlagen jeweils mit dem Antrag auf Übernahme der
Bürgschaft der Gemeinde Selfkant einzureichen.
2.
Bürgschaftsregelung
Bürgschaften
werden nur übernommen, wenn sie mit den europarechtlichen Beihilfevorschriften
vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eine
De-minimis-Bürgschaft in Form einer Einzelbeihilfe darf nur auf der Grundlage
dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden.
Beihilfeberechtigt
und beihilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten Unternehmen, bei Erfüllung der weiteren
Voraussetzungen.
Bei der
Bürgschaft handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der
„Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der
Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag
auf De-minimis-Beihilfen“ (Abl.EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.).
Bei dem
Darlehnsnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im
Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Abl. EU Nr. C 244 vom
01.10.2004, S. 2 ff.).
Dies
ist der Gemeinde Selfkant auf Verlangen durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.
Der
verbürgte Teil des Darlehns, für das im Rahmen dieser Regelung eine
Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt 1.500.000 € je Unternehmen nicht
übersteigen. Wird die Bürgschaft für ein Unternehmen des
Straßentransportsektors gewährt, so darf der verbürgte Teil des Darlehns insgesamt
750.000 € je Unternehmen nicht übersteigen. Der vorgenannte Bürgschaftsbetrag
von maximal 1.500.000 € bzw. 750.000 € entspricht einem Beihilfewert von
200.000 € bzw. 100.000 €, der in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht
überschritten werden darf. Die Höhe der Bürgschaft darf maximal 80 % des
Darlehns betragen.
Selfkant, den
Gemeinde Selfkant
Der Bürgermeister
Corsten