Betreff
Erlass einer Bürgschaftsregelung
Vorlage
251/2008
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Selfkant ist an Unternehmen beteiligt, die kommunale Aufgaben erledigen. Beispielhaft wird auf die Verbandswasserwerk Gangelt GmbH verwiesen. Diese Unternehmen haben im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Finanzierungsbedarf, der im Einzelfall auch durch Fremdkapital gedeckt wird. Dieses benötigte Fremdkapital der Beteiligungen wird im Regelfall von der Gemeinde bzw. den anderen beteiligten Gemeinden und Städten verbürgt, damit die Beteiligungen die günstigen Kommunalkreditkonditionen erhalten. Die Bürgschaftsübernahme ist gerechtfertigt, da die Aufgabe der Beteiligungen eine kommunale Aufgabe ist; es wurde zur Aufgabenerfüllung lediglich eine privatrechtliche Organisationsform gewählt.

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat im Juli 2007 mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eine neue Verordnung, die De-minimis-Verordnung, in Kraft getreten ist, die auf nach dem 1. Juli 2007 gewährte Bürgschaften anzuwenden ist.

 

Die neue Verordnung unterscheidet zwischen Ad-hoc-Bürgschaften, die bei der EU-Kommission zu notifizieren sind (und damit für die praktische kommunale Arbeit ausscheiden), und Einzelbürgschaften auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung. Die Verwaltung schlägt daher vor, die beiliegende Bürgschaftsregelung zu beschließen, die aus dem Mustertext der kommunalen Spitzenverbände entwickelt ist.

 

Inhaltlich ergibt sich durch die neue Rechtslage eine Beschränkung der kommunalen Bürgschaften hinsichtlich der Bürgschaftshöhe (bis 1,5 Mio. €) und dem Verbürgungsanteil (max. 80 % des Darlehnsbedarfs).  Auf bereits vor dem 1. Juli 2007 beschlossene Bürgschaften findet die Neuregelung keine Anwendung.

 

Zur Erläuterung ist eine dementsprechende Erklärung, die hier allerdings nur Beispielcharakter hat, in der Anlage beigefügt.


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgschaftsregelung wird in der nachfolgenden Form beschlossen:

 

 

Kommunale Regelung

über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen,

durch die Gemeinde Selfkant

 

Der Rat der Gemeinde Selfkant hat in seiner Sitzung am ........... folgende Regelung über die Gewährung von De-minimis-Bürgschaften beschlossen:

 

1. Allgemeines

 

Die Gemeinde Selfkant übernimmt Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.

 

Ein Darlehnsnehmer hat gegenüber der Gemeinde Selfkant für die gesamte Darlehns- und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehn ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für die Gemeinde Selfkant bzw. im Falle einer Beteiligungsgesellschaft, an der mehrere Gebietskörperschaften beteiligt sind und bei der eine Bürgschaftsübernahme in wechselnder Reihenfolge erfolgt, zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für eine der beteiligten Gebietskörperschaften, verwendet wird. Dieser Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils mit dem Antrag auf Übernahme der Bürgschaft der Gemeinde Selfkant einzureichen.

 

2. Bürgschaftsregelung

 

Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit den europarechtlichen Beihilfevorschriften vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

Eine De-minimis-Bürgschaft in Form einer Einzelbeihilfe darf nur auf der Grundlage dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden.

 

Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten Unternehmen, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen.

 

Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der „Verordnung  (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen“ (Abl.EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.).

 

Bei dem Darlehnsnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Abl. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2 ff.).

 

Dies ist der Gemeinde Selfkant auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

 

Der verbürgte Teil des Darlehns, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt 1.500.000 € je Unternehmen nicht übersteigen. Wird die Bürgschaft für ein Unternehmen des Straßentransportsektors gewährt, so darf der verbürgte Teil des Darlehns insgesamt 750.000 € je Unternehmen nicht übersteigen. Der vorgenannte Bürgschaftsbetrag von maximal 1.500.000 € bzw. 750.000 € entspricht einem Beihilfewert von 200.000 € bzw. 100.000 €, der in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten werden darf. Die Höhe der Bürgschaft darf maximal 80 % des Darlehns betragen.

 

 

Selfkant, den

 

 

Gemeinde Selfkant

Der Bürgermeister

 

 

 

Corsten