Betreff
Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009
Vorlage
242/2008
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Zur Kommunalwahl 2009 ist gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahlausschuss zu wählen. Der Wahlausschuss hat die u.a. die Aufgabe, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen beziehungsweise über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden.

 

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden (Bürgermeister oder Vertreter im Amt) und vier, sechs oder acht Beisitzern, die die Gemeindevertretung bestimmt. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Besetzung des Ausschusses bestimmt sich nach § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung NW (GONW). Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.


Beschlussvorschlag:

 

Über die Besetzung ist zu entscheiden.