Betreff
Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Feststellung der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen im BP 13 - Kirchenfeld in Selfkant-Tüddern
Vorlage
224/2007
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Nachdem die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem dort seinerzeit tätigen  Bauunternehmung durch Beschluss des Landgerichts Aachen abgeschlossen werden konnte, können die Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet Nr. 13 – Kirchenfeld in Selfkant-Tüddern nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung endabgerechnet werden.

 

a) Festlegung der Erschließungseinheit

 

Gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Selfkant vom 24. September 1991 beschließt die Gemeindevertretung über die Festlegung von Abrechnungsabschnitten und Erschließungseinheiten. Der Beschluss ist wie Ortsrecht bekannt zu machen.

 

§ 130 Abs. 2 BauGB schreibt vor, dass der beitragfähige Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden kann. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten wie z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

 

Nach der allgemeinen Definition bilden mehrere einzelne Erschließungsanlagen zur Erschließung der Grundstücke eine (Erschließungs-) Einheit, wenn sie ein System darstellen, das gekennzeichnet ist durch einen Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen, der sie mehr als es für das Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander üblicherweise zutrifft, zueinander in Beziehung setzt und insofern voneinander abhängig macht. Eine Erschließungseinheit setzt also die funktionelle Abhängigkeit selbständiger Erschließungsanlagen voneinander voraus.

 

Das gesamte Bebauungsplangebiet ist über nur vier Zufahrten erreichbar. Zwei befinden sich im nördlichen Bereich und münden in die Geilenkirchener Straße, eine stößt im westlichen Bereich des Plangebietes auf die Oligstraße und die letzte mündet im östlichen Bereich auf die Jubiläumsstraße. Hierdurch bedingt kann unterstellt werden, dass die Zufahrten von allen Anliegern aus Richtung NL, Heinsberg, Geilenkirchen oder Altdorf Tüddern kommend mehr oder weniger regelmäßig genutzt werden und damit eine funktionelle Abhängigkeit der Erschließungsanlagen untereinander unterstellt werden kann.

 

 

b) Feststellung der endgültigen Herstellung

 

 

Im § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Selfkant vom 24. September 1991 werden die Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen benannt.

 

Die Erschließungsanlagen in Bebauungsplangebiet Nr. 13 – Kirchenfeld in Selfkant Tüddern weisen nicht alle im § 9 Abs. 1 genannten Bestandteile und Herstellungsmerkmale (z. B. einseitiger Gehweg, Straßenentwässerung über Versickerungsanlagen) auf und gelten daher nicht kraft Satzung als endgültig hergestellt.

 

Gemäß § 9 Abs. 3 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung kann die Gemeindevertretung im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend vom Abs. 1 festlegen. Der Beschluss ist wie Ortsrecht bekannt zu machen.


Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, die Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet Nr. 13 – Kirchenfeld in Selfkant-Tüddern als Erschließungseinheit nach den Vorschriften des BauGB abzurechnen und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen abweichend vom § 9 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung festzustellen.