Sachverhalt:

 

A             Verfahrensstand

 

Nachdem das Verfahren zur Änderung Nr. 1 a (alt ) – Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 bereits mit dem Änderungsbeschluss vom 01. September 2014 eingeleitet wurde, wird nunmehr seitens der Investorengemeinschaft folgende Ergänzung zur 1 a (alt) Änderung beantragt:

 

1.      Die in der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c sollen entfallen.

 

2.      Im gesamten Plangebiet sollen Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden.

 

Da das Verfahren 1 a (alt) noch keine Rechtskraft erlangt hat, wird diese Änderung ebenfalls unter 1 a, jedoch mit dem Zusatz „(neu)“ geführt.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 04.11.2015 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern - beschlossen.

 

Mit der Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 werden folgende Punkte umgesetzt:

 

  1. Den Geltungsbereich des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern – auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194, um 20 m nach Norden zu erweitern und auf dieser Erweiterungsfläche ein „Sonstiges Sondergebiet – Einzelhandel (SO)“ mit der Zweckbestimmung SO 1 – Fachmarktzentrum und SO 2 – Lebensmitteldiscounter darzustellen.

2.       Resultierend aus der unter Punkt 1. genannten Änderung werden die vorhandenen Baugrenzen ebenfalls um 20 m nach Norden verschoben.

3.       Im gesamten Plangebiet sind Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

4.       Die bereits in der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern - eingefügte Knotenlinie zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 und SO 2 wird in die oben genannte Erweiterungsfläche fortgeführt, so dass sich die bisher für das SO 1 (3.251 qm) und SO 2 (1.317 qm) festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen auch für die Erweiterungsfläche gelten.

5.       Die in der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern – eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c entfallen.

6.       Die in der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern – für SO 1 und SO 2 festgeschriebene Verkaufsoberflächengrenze von 4.568 qm bleibt unverändert.

 

Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.

 

Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt (Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015) wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 15. Januar 2016 aufgefordert.

 

Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 2. März 2016 beraten und beschlossen. Die Beschlüsse wurden, sofern diese planungsrelevant waren, entsprechend in den Entwurf der Begründung aufgenommen bzw. im Planentwurf berücksichtigt.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016  wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom  14. März 2016 bis einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 3. März 2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 04. April 2016,  von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum   Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern –  in der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant  Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016 öffentlich bekannt gemacht.

 

 

B             Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken

 

 

B.1         keine

 

 

B.2         Landesbetrieb Straßenbau NRW

 

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW teilt mit Mail vom 1. April 2016 folgendes mit:

 

„Von diesen Planungen sind die Belange der in meiner Baulast stehenden Landesstraße 228 im Abschnitt 1 berührt. (…)

 

Lt. Begründung zur VEP-Änderung dient diese der Erweiterung der überbaubaren Flächen in nördliche Richtung.

 

Im Bereich Tüddern hat die Gemeinde Selfkant umfangreiche städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geplant und teilweise auch bereits umgesetzt. Für die leistungsfähige Abwicklung insbesondere des überregionalen Verkehrs ist eine Änderung der innerörtlichen Verkehrsführung in Tüddern vorgesehen, von der die L 228 betroffen ist. Durch diese Umgestaltung soll auch der durch die Änderung des VEP 1/97 entstehende Mehrverkehr abgedeckt sein.

 

Der Abschluss der notwendigen Verwaltungsvereinbarung steht bevor. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine wegen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen notwendige Ertüchtigung der Knotenpunkte mit der L 228 nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der Gemeinde gehen. Der Abschluss der Verwaltungsvereinbarung ist Bedingung für meine Zustimmung zu Ihrer Planung.“

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Die Verwaltungsvereinbarung wurde zwischenzeitlich vom Landesbetrieb Straßenbau NRW erstellt und seitens der Gemeinde unterzeichnet.

 


Beschlussvorschlag:

 

C.            Beschlussfassung zum weiteren Verfahren

 

                Der Planentwurf zur Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant einschließlich Begründung ist als Anlage beigefügt.

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern –  der Gemeinde Selfkant als Satzung.