Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Nachdem das Verfahren zur Änderung Nr. 1 a
(alt ) – Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 bereits mit
dem Änderungsbeschluss vom 01. September 2014 eingeleitet wurde, wird nunmehr
seitens der Investorengemeinschaft folgende Ergänzung zur 1 a (alt) Änderung
beantragt:
1. Die in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern
eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c
sollen entfallen.
2. Im gesamten Plangebiet
sollen Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden.
Da das Verfahren 1 a (alt) noch keine Rechtskraft erlangt hat, wird diese Änderung ebenfalls unter 1 a, jedoch mit dem Zusatz „(neu)“ geführt.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 04.11.2015 die Einleitung des
Verfahrens zur Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern - beschlossen.
Mit der Änderung Nr. 1 a
(neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 werden folgende Punkte
umgesetzt:
- Den Geltungsbereich
des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 –
Nahversorgungszentrum Tüddern – auf einer Teilfläche des Grundstückes
Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194, um 20 m nach Norden zu erweitern und
auf dieser Erweiterungsfläche ein „Sonstiges Sondergebiet – Einzelhandel
(SO)“ mit der Zweckbestimmung SO 1 – Fachmarktzentrum und SO 2 –
Lebensmitteldiscounter darzustellen.
2.
Resultierend aus der unter Punkt
1. genannten Änderung werden die vorhandenen Baugrenzen ebenfalls um 20 m nach
Norden verschoben.
3.
Im gesamten Plangebiet sind
Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
4.
Die bereits in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern -
eingefügte Knotenlinie zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 und SO 2 wird
in die oben genannte Erweiterungsfläche fortgeführt, so dass sich die bisher
für das SO 1 (3.251 qm) und SO 2 (1.317 qm) festgesetzten
Verkaufsflächenobergrenzen auch für die Erweiterungsfläche gelten.
5.
Die in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern –
eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c
entfallen.
6.
Die in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern – für SO 1
und SO 2 festgeschriebene Verkaufsoberflächengrenze von 4.568 qm bleibt
unverändert.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt (Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015) wurde die Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die
Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 15. Januar 2016 aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 2. März 2016 beraten und beschlossen.
Die Beschlüsse wurden, sofern diese planungsrelevant waren, entsprechend in den
Entwurf der Begründung aufgenommen bzw. im Planentwurf berücksichtigt.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016
vom 6. März 2016 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr.
1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und den
wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14. April
2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abzugeben.
Mit Schreiben vom 3. März
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 04. April 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass
der Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – in
der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in
Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs.
2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant
Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016 öffentlich bekannt gemacht.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2 Landesbetrieb
Straßenbau NRW
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW teilt mit Mail vom 1. April 2016
folgendes mit:
„Von diesen Planungen sind
die Belange der in meiner Baulast stehenden Landesstraße 228 im Abschnitt 1
berührt. (…)
Lt. Begründung zur
VEP-Änderung dient diese der Erweiterung der überbaubaren Flächen in nördliche
Richtung.
Im Bereich Tüddern hat die
Gemeinde Selfkant umfangreiche städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geplant und
teilweise auch bereits umgesetzt. Für die leistungsfähige Abwicklung
insbesondere des überregionalen Verkehrs ist eine Änderung der innerörtlichen
Verkehrsführung in Tüddern vorgesehen, von der die L 228 betroffen ist. Durch
diese Umgestaltung soll auch der durch die Änderung des VEP 1/97 entstehende
Mehrverkehr abgedeckt sein.
Der Abschluss der
notwendigen Verwaltungsvereinbarung steht bevor. Vorsorglich weise ich darauf
hin, dass eine wegen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen notwendige
Ertüchtigung der Knotenpunkte mit der L 228 nach dem Verursacherprinzip zu
Lasten der Gemeinde gehen. Der Abschluss der Verwaltungsvereinbarung ist
Bedingung für meine Zustimmung zu Ihrer Planung.“
Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Die
Verwaltungsvereinbarung wurde zwischenzeitlich vom Landesbetrieb Straßenbau NRW
erstellt und seitens der Gemeinde unterzeichnet.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Der
Planentwurf zur Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde
Selfkant einschließlich Begründung ist
als Anlage beigefügt.
Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung Nr. 1 a (neu) des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der
Gemeinde Selfkant als Satzung.