Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Der am 28. April 2015 von der
Gemeindevertretung als Satzung beschlossene Bebauungsplan Selfkant Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III – ist mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.
37 vom 13. September 2015 in Kraft
getreten.
Das nunmehr neu gebildete Flurstück Gemarkung
Tüddern, Flur 3, Nr. 871 (SO-Fläche, unterteilt in SO 1 - 6) wurde zwischenzeitlich
an den Investor veräußert. Südlich des neu zu errichtenden Fachmarktzentrums
befindet sich noch eine im Eigentum der Gemeinde Selfkant stehende Restfläche.
Diese Restfläche ist zwar als „SO – Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel und
großflächiger Einzelhandel“ ausgewiesen, verfügt aber weder über zugewiesene
Verkaufsflächen, noch über ein sogenanntes Baufenster. Eine Bebauung ist daher
nicht möglich.
Um diese Restfläche zukünftig in geeigneter
Form nutzen zu können, ist die bisherige „SO-Fläche“ in „MI-Fläche“ zu ändern.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 16.12.2015 die Einleitung des
Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III - der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt (Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015) wurde die Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 03. Februar 2016 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die
Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 18. Februar 2016 aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 2. März 2016 beraten und beschlossen.
Die Beschlüsse wurden, sofern diese planungsrelevant waren, entsprechend in den
Entwurf der Begründung aufgenommen bzw. im Planentwurf berücksichtigt.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016
vom 6. März 2016 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Änderungsentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III - der Gemeinde Selfkant mit Begründung und den
wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14. April
2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abzugeben.
Mit Schreiben vom 3. März
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 04. April 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der
Änderungsentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III – in der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14.
April 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der
Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016
öffentlich bekannt gemacht.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2 Kreis Heinsberg,
Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg teilt mit Schreiben vom
05.04.2016 folgendes mit:
„Aus amtsärztlicher Sicht
werden gegen die o.a. Änderung des Flächennutzungsplans sowie gegen den o.a.
Bebauungsplan keine Bedenken erhoben, sofern für die Anwohner keine relevanten
Immissionen zu erwarten sind.
Dabei sollte aus Gründen
des vorbeugenden Gesundheitsschutzes die nächtliche Lärmbelästigung nicht mehr
als 30 dB(A) betragen.“
Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung nimmt die aus Gründen des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes geforderte nächtliche Lärmbelästigung von nicht mehr als 30
dB(A) zur Kenntnis, weist diese aber als unbegründet zurück, weil diese
Forderung keine rechtliche Grundlage hat.
Hierzu wird weiterhin auf das Schreiben der Unteren
Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg vom 16.02.2016 hingewiesen,
wonach die nächtlichen Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm auf 45 dB(A)
festgesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Der
Planentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III – einschließlich Begründung ist als Anlage
beigefügt.
Die Gemeindevertretung
beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 42 - Tüddern, Fachmarktzentrum III – als Satzung.