Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Die am 28. April 2015 von der
Gemeindevertretung beschlossene Änderung Nr. 13 des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant wurde am 10. Juni 2015 durch die Bezirksregierung Köln
genehmigt. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 26 – 27 vom 05. Juli 2015 erlangte die Änderung Rechtskraft.
Da aufgrund der
Nähe der Bürgerhalle zu geplanten, potentiell schutzwürdigen (Wohn-) Gebäuden
eine schalltechnische Relevanz der Bürgerhalle einschließlich des
zuzurechnenden Fahrzeugverkehrs auf dem östlich der Bürgerhalle gelegenen
Parkplatz nicht von vorneherein auszuschließen war, wurde eine entsprechende
schallschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.
Diese Untersuchung
führte zu dem Ergebnis, dass während der Nutzung der Räumlichkeiten
ausschließlich zur Tagzeit bis 22:00 Uhr, bei üblichem Versammlungsbetrieb,
keine grundsätzlichen, konfliktreichen Nutzungen zu erwarten sind. Bei
Nutzungen der Räume beispielsweise für Musikproben in den Abendstunden oder
auch im Rahmen von Festen, Jubiläen oder Feiern mit elektroakustischer
Beschallungsanlage nach 22:00 Uhr – auch wegen der zu erwartenden
Fahrzeugbewegungen auf dem Parkplatz –
jedoch Immissionskonflikte nicht vermieden werden können.
Eine Verbesserung
der Konfliktsituation könnte laut Untersuchung selbst durch eine 2,5 m hohe
schalltechnische Abschirmeinrichtung entlang der Nord- und Ostseite oder
alternativ durch einen 3,5 m hohem Wall entlang der Nordseite und einer in dem
Wall eingebundenen Abschirmeinrichtung entlang der Ostseite nicht erreicht
werden.
Die Folge ist eine
Beschränkung der konfliktträchtigen Veranstaltungen auf 10 je Kalenderjahr.
Um diese Beschränkung aufheben zu können, wäre im
Norden, zusätzlich zu den o.g. Lärmschutzmaßnahmen, bis zur „kritischen“
45db(A)-Linie eine 15 m breite
„Grünfläche“ auszuweisen und im Osten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr.
41 a eine Freihaltung eines 15 m breiten
Streifens von schutzwürdiger Bebauung planungsrechtlich zu fixieren. Nach
Rücksprache mit der Investorengemeinschaft würde diese die erforderlichen
Flächen bereitstellen, wenn die „Gemischte Baufläche“ ebenfalls um 15 m nach
Norden erweitert werden würde.
Weiterhin wird mit
dieser Änderung die Lage der Ortsumgehung einschließlich deren Einbindung in
die Kreisstraße Nr. 1 planungsrechtlich fixiert.
Auf eine entsprechende
Anfrage teilte die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 29. Oktober 2015
mit, dass gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes auf den in
Rede stehenden Flächen keine landesplanerischen Einwände erhoben werden.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 04.11.2015 die Einleitung des
Verfahrens zur Änderung Nr. 13 a – Tüddern-Nord II – des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt (Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015) wurde die Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß §
4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant
unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 15. Januar
2016 aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 2. März 2016 beraten und beschlossen.
Die Beschlüsse wurden, sofern diese planungsrelevant waren, entsprechend in den
Entwurf der Begründung aufgenommen bzw. im Planentwurf berücksichtigt.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016
vom 6. März 2016 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Änderungsentwurf Nr. 13 a – Tüddern, Nord II – des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
14. März 2016 bis einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abzugeben.
Mit Schreiben vom 3. März
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 04. April 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. 13 a – Tüddern, Nord II – des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. 13 a –
Tüddern, Nord II – des Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 14. März 2016 bis
einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016 vom 6.
März 2016 öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2 Landesbetrieb
Straßenbau NRW
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW teilt mit Mail vom 1. April 2016
folgendes mit:
„Von diesen Planungen sind
die Belange der in meiner Baulast stehenden Landesstraße 228 im Abschnitt 1
berührt.
Im Bereich Tüddern hat die
Gemeinde Selfkant umfangreiche städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geplant und
teilweise auch bereits umgesetzt. Für die leistungsfähige Abwicklung
insbesondere des überregionalen Verkehrs ist eine Änderung der innerörtlichen
Verkehrsführung in Tüddern vorgesehen, von der die L 228 betroffen ist.
Der Abschluss der
notwendigen Verwaltungsvereinbarung steht bevor. Vorsorglich weise ich darauf
hin, dass eine wegen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen notwendige
Ertüchtigung der Knotenpunkte mit der L 228 nach dem Verursacherprinzip zu
Lasten der Gemeinde gehen. Der Abschluss der Verwaltungsvereinbarung ist
Bedingung für meine Zustimmung zu Ihrer Planung.“
Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Die
Verwaltungsvereinbarung wurde zwischenzeitlich vom Landesbetrieb Straßenbau NRW
erstellt und seitens der Gemeinde unterzeichnet.
Beschlussvorschlag:
C. Verfahrensbeschluss
über die Änderung Nr. 13 a – Tüddern, Nord II –
Die
Änderung Nr. 13 a – Tüddern, Nord II – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant einschließlich Begründung, Umweltbericht und Landschaftspflegerischem
Begleitplan ist als Anlage
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt die Änderung Nr. 13 a – Tüddern, Nord II – des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant.