Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Nachdem die
Änderung Nr. N 14 Tüddern – Nahversorgung - des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant am 13. Mai 2015 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt
wurde, beantragte die Investorengemeinschaft die räumliche Erweiterung des
bestehenden SO-Gebietes um 20 m Richtung
Norden. Mit dieser räumlichen Erweiterung sollte eine laut
Investorengemeinschaft „maßvolle“ Erweiterung der Verkaufsflächen einhergehen.
Die Investorengemeinschaft begründete ihren Antrag mit dem Bedarf der jeweiligen Märkte, die Verkaufsfläche maßvoll an die aktuellen Konzepte anzupassen, die Anlieferung neu zu organisieren und die Lagerbereiche zu erweitern.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant
hat in ihrer Sitzung am 18.06.2015 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die
Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. N 16 – Tüddern-Nahversorgung,
Erweiterung Nord – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Im Rahmen dieses Verfahrens werden folgende
Änderungen durchgeführt:
1.
Den Geltungsbereich der Änderung Nr. N 16 -
Tüddern–Nahversorgung, Erweiterung Nord - des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Tüddern, Flur
5 Nr. 194, um 20m nach Norden zu erweitern und auf dieser Erweiterungsfläche
eine SO- Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung
und kleinflächiger Einzelhandel“
darzustellen.
2. Die bereits in der Änderung Nr. N 14 - Tüddern–Nahversorgung - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant angepassten Verkaufsflächen gelten auch für das im Norden liegende Erweiterungsgebiet.
3. Die Verkaufsflächenobergrenze von 4.568 qm wird durch diese Änderung nicht berührt und bleibt weiterhin bestehen.
Auf eine entsprechende Anfrage teilte die
Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 mit, dass gegen die
beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes auf der in Rede stehenden
Fläche keine landesplanerischen Einwände erhoben werden.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs.
1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015
wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die
Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
B Beratung, Abwägung und
Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 LVR –
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn
Das
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland teilt mit Schreiben vom 20. Januar 2016
folgendes mit:
„Aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung
innerhalb des Plangebietes und der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung im
Bereich des B-Planes Nr. 41 a bestehen keine Bedenken gegen das
Planungsvorhaben.
Ich verweise daher
auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und
Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden
Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen:
Bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.2 Bezirksregierung Arnsberg
Die
Bezirksregierung Arnsberg teilt mit Schreiben vom 12. Januar 2016 folgendes mit:
„Der Planungsbereich befindet sich über dem
auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Rheinland“. Eigentümer des
Bergwerksfeldes ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
Nach den hier derzeit vorliegenden
Unterlagen ist kein Bergbau innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im
Bereich der Planung ist hier nichts bekannt. Zu möglichen zukünftigen
bergbaulichen Planungen sowie diesbezüglichen erforderlichen Anpassungs- oder
Sicherungsmaßnahmen sollte der Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme
gebeten werden.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld
der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist
die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete
Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der
festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes.
Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und
klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem
Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf.
Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden.
Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange –
insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem
separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier
vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Der
Landesetrieb Straßenbau NRW teilt mit Schreiben vom 22.12.2015 folgendes mit:
„Von diesen Planungen sind die Belange der
in meiner Baulast stehenden Landesstraße 228 im Abschnitt 1 berührt.
Laut Begründung zur FNP-Änderung dient diese
lediglich der Neuorganisation der Anlieferung und einer Erweiterung der
Lagerbereiche.
Eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der
Auswirkungen auf das Straßennetz ist nicht beigefügt.
Vorsorglich weise ich daher darauf hin, dass
eine wegen der Vergrößerung des Nahversorgungsbereiches notwendige Ertüchtigung
der Knotenpunkte mit der L 228 nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der
Gemeinde gehen. Die Leistungsfähigkeit der überregionalen Straße darf durch den
Erschließungsverkehr nicht beeinträchtigt werden.“
Mit
Schreiben vom 27. Januar 2016 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW seine
Stellungnahme ergänzt:
„Es handelt sich in der Stellungnahme um
eine Tatsachenfeststellung, dass den Vorgängen keine Verkehrsuntersuchungen
beigefügt wären. Die Vorlage einer solchen wurde nicht ausdrücklich von hier
gefordert. Infolgedessen, dass der Grund für die Bauleitplanung lediglich die
Erweiterung von Lagerflächen sowie die Neuorganisation von ohnehin
stattfindenden Anlieferungen ist, ist nicht mit nennenswertem Mehrverkehr und
somit auch nicht mit merkbaren Auswirkungen auf das Straßennetz zu rechnen.
Wie sich erst nach Abgabe der Stellungnahmen
herausstellte, finden bereits seit geraumer Zeit Abstimmungen zwischen der
Gemeinde und der Straßenbauverwaltung zur Optimierung der Verkehrssituation in
Tüddern statt. Entsprechende Ausführungspläne zum Abschluss der notwendigen
Verwaltungsvereinbarung liegen bereits vor.“
Nach
fernmündlicher Mitteilung des Leiters des Landesbetriebs Straßenbau, Herr
Jansen, anlässlich eines Gesprächs mit dem Bürgermeister, soll die
unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung bis zur Sitzung vorliegen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt der Hinweis vom Landesbetrieb
Straßenbau NRW zur Kenntnis zu nehmen und die Abstimmungsgespräche mit diesem
kurzfristig zu einem positiven Abschluss zu bringen.
C. Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
Die
Gemeindevertretung beschließt, zum Änderungsverfahren Nr. N 16 –
Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.