Sachverhalt:
Im Bebauungsplan Selfkant Nr. 39 – Heilder
Feld wurde u.a. am östlichen Rand – als Abgrenzung zur vorhandenen Wohnbebauung
und als Kompensationsfläche – eine 5 m breite „private Grünfläche“
festgesetzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollte der Bestand
(Carport und Werkstatt) eine rechtliche Grundlage erhalten. Zur Verdeutlichung
wird auf den als Anlage beigefügten
Bebauungsplan verwiesen.
Aus dem Bebauungsplan ist ersichtlich, dass
sich insbesondere die Werkstatt innerhalb des sog. Baufensters befindet. Die
vorhandenen Pflaster – und Kiesflächen sowie die vorhandene Toranlage (Baugenehmigung
63-BS 149/94 Errichtung v. Aufstellungsflächen f. PKWs) wurden nicht
berücksichtigt.
Nachdem nunmehr seitens des
Grundstückseigentümers ein Bauantrag beim Kreis Heinsberg eingereicht wurde,
ist auf dem seitens eines ÖBVI erstellten Lageplanes (als Anlage beigefügt) ersichtlich, dass sowohl die bestehende
Werkstatt mit ca. 50 cm als auch die vor Aufstellung des Bebauungsplanes bereits
vorhandene Pflasterfläche und daran anschließend eine bekieste Fläche
einschließlich einer Toranlage vollständig innerhalb der „privaten Grünfläche“
liegen.
Da sowohl die
Pflaster- als auch die Kiesfläche weiterhin zur Andienung des rückwärtigen
Grundstückes (Baugenehmigung 63-BS 149/94 Errichtung v. Aufstellungsflächen f.
PKWs und zukünftig für die Anlieferung v. Ersatzteilen zu den
Abstellcontainern) genutzt werden sollen, ist eine Ausweisung als „private
Grünfläche“ nicht zulässig.
Nach Rücksprache
mit dem ÖBVI, der die Grundlagen für den Bebauungsplan an das Planungsbüro
geliefert hat und nach Durchsicht dieses Planes ist ersichtlich, dass sowohl
die Werkstatt als auch die Toranlage vom ÖBVI in die Planungsgrundlage
aufgenommen wurden. Eine entsprechende Berücksichtigung dieser ermittelten
Grundlagen durch das beauftrage Ingenieurbüro hat im Rahmen der Erstellung des
Bebauungsplanes offensichtlich nicht stattgefunden.
Seitens des
Kreises Heinsberg wird für diesen Fall eine sog. Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes abgelehnt. Daher wird eine Änderung des
Bebauungsplanes erforderlich. Hierzu kann nach Rücksprache mit dem Kreis
Heinsberg ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden, da
die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden.
Das seinerzeit mit
der Erstellung des Bebauungsplanes beauftragte Ingenieurbüro wurde von der
Verwaltung schriftlich aufgefordert, die nunmehr erforderlichen
Änderungsunterlagen kostenfrei kurzfristig zu liefern.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Bebauungsplan Selfkant Nr. 39 – Heilder Feld an den vor Aufstellung des Bebauungsplanes vorhandenen Bestand (vgl. hierzu Lageplan ÖBVI) anzupassen und daher im vereinfachen Verfahren gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) wie folgt zu ändern:
· Die festgesetzte „private Grünfläche“ wird im Bereich der vorhandenen Pflaster- und Kiesfläche durch die Darstellung „Gewerbegebiet“ ersetzt.
· Die Baugrenze wird im Bereich der vorhandenen Werkstatt auf die vorhandene, östliche Gebäudekante verschoben und verspringt in diesem Bereich
· Zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Heilder Feld
- die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
sowie
- die Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB gemäß § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
durchzuführen