Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Nachdem das Verfahren zur Änderung Nr. 1 a
(alt ) – Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 bereits mit
dem Änderungsbeschluss vom 01. September 2014 eingeleitet wurde, wird nunmehr
seitens der Investorengemeinschaft folgende Ergänzung zur 1 a (alt) Änderung
beantragt:
1. Die in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern
eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c
sollen entfallen.
2. Im gesamten Plangebiet sollen
Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zugelassen werden.
Da das Verfahren 1 a (alt) noch keine Rechtskraft erlangt hat, wird diese Änderung ebenfalls unter 1 a, jedoch mit dem Zusatz „(neu)“ geführt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant
hat in ihrer Sitzung am 04.11.2015 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung
Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung
Tüddern - beschlossen.
Mit der Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben-
und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 werden folgende Punkte umgesetzt:
1.
Den Geltungsbereich des Vorhaben und
Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern – auf einer
Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194, um 20 m nach
Norden zu erweitern und auf dieser Erweiterungsfläche ein „Sonstiges Sondergebiet
– Einzelhandel (SO)“ mit der Zweckbestimmung SO 1 – Fachmarktzentrum und SO 2 –
Lebensmitteldiscounter darzustellen.
2.
Resultierend aus der unter Punkt 1. genannten
Änderung werden die vorhandenen Baugrenzen ebenfalls um 20 m nach Norden
verschoben.
3.
Im gesamten Plangebiet sind Stellplätze und
Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4.
Die bereits in der 1. Änderung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern - eingefügte
Knotenlinie zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 und SO 2 wird in die oben
genannte Erweiterungsfläche fortgeführt, so dass sich die bisher für das SO 1
(3.251 qm) und SO 2 (1.317 qm) festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen auch
für die Erweiterungsfläche gelten.
5.
Die in der 1. Änderung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern – eingefügten
Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c entfallen.
6.
Die in der 1. Änderung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern – für SO 1 und SO 2
festgeschriebene Verkaufsoberflächengrenze von 4.568 qm bleibt unverändert.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs.
1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015
wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die
Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen
Äußerung aufgefordert.
B Beratung, Abwägung und
Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Hürtgenwald
Der Landesbetrieb
Wald und Holz NRW, Hürtgendwald teilt mit Schreiben vom 15. Januar 2016
folgendes mit:
„Durch die Änderung des
Bebauungsplans/Flächennutzungsplans ändert sich unsere Stellungnahme gegenüber
dem Bepla 41, bzw. Flächennutzungsplan 13 vom 07.04.2015 nur insofern, als sich
jetzt die Größe der Aufforstung von 0,2 ha auf 0,35 ha erhöht.“
Beschlussvorschlag:
Da sich das Schreiben vom Landesbetrieb Wald
und Holz NRW – obschon im Betreff u.a.
auch die Änderung 1 a ( neu) des VEP 1/97 – Nahversorgung Tüddern genannt ist –
inhaltlich auf zwei andere Verfahren (FNP N 13a und BP 41 a) bezieht und die
erforderliche Kompensationsmaßnahme für das hier behandelte Verfahren im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom 02.12.2015 berechnet wurde (war auch
Anlage der TÖB-Beteiligung), beschließt die Gemeindevertretung die Anregungen
und Bedenken des Landesbetriebes Wald und Holz NRW als unbegründet
zurückzuweisen.
B.2.2 Bezirksregierung
Arnsberg
Die
Bezirksregierung Arnsberg teilt mit Schreiben vom 12. Januar 2016 folgendes
mit:
„Der Planungsbereich befindet sich über dem
auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Rheinland“. Eigentümer des
Bergwerksfeldes ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
Nach den hier derzeit vorliegenden
Unterlagen ist kein Bergbau innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im
Bereich der Planung ist hier nichts bekannt. Zu möglichen zukünftigen
bergbaulichen Planungen sowie diesbezüglichen erforderlichen Anpassungs- oder
Sicherungsmaßnahmen sollte der Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme
gebeten werden.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld
der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist
die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete
Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der
festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem
Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher
Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch
keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass
Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung
erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen
Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich
alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes –
geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier
vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Der
Landesbetrieb Straßenbau NRW teilt mit Schreiben vom 22.12.2015 folgendes mit:
„Von diesen Planungen sind die Belange der
in meiner Baulast stehenden Landesstraße 228 im Abschnitt 1 berührt.
Laut Begründung dient die
Änderung/Erweiterung lediglich der Neuorganisation der Anlieferung und einer
Erweiterung der Lagerbereiche, somit nicht in erster Linie der Erweiterung des
Angebotes und der Verkaufskapazitäten.
Eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der
Auswirkungen auf das Straßennetz ist nicht beigefügt.
Vorsorglich weise ich daher darauf hin, dass
eine wegen der Vergrößerung des Nahversorgungsbereiches notwendige Ertüchtigung
der Knotenpunkte mit der L 228 nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der
Gemeinde gehen. Die Leistungsfähigkeit der überregionalen Straße darf durch den
Erschließungsverkehr nicht beeinträchtigt werden.“
Mit
Schreiben vom 27. Januar 2016 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW seine
Stellungnahme ergänzt:
„Es handelt sich in der Stellungnahme um
eine Tatsachenfeststellung, dass den Vorgängen keine Verkehrsuntersuchungen
beigefügt waren. Die Vorlage einer solchen wurde nicht ausdrücklich von hier
gefordert. Infolgedessen, dass der Grund für die Bauleitplanung lediglich die
Erweiterung von Lagerflächen sowie die Neuorganisation von ohnehin
stattfindenden Anlieferungen ist, ist nicht mit nennenswertem Mehrverkehr und somit
auch nicht mit merkbaren Auswirkungen auf das Straßennetz zu rechnen.
Wie sich erst nach Abgabe der Stellungnahmen
herausstellte, finden bereits seit geraumer Zeit Abstimmungen zwischen der
Gemeinde und der Straßenbauverwaltung zur Optimierung der Verkehrssituation in
Tüddern statt. Entsprechende Ausführungspläne zum Abschluss der notwendigen
Verwaltungsvereinbarung liegen bereits vor.“
Nach
fernmündlicher Mitteilung des Leiters des Landesbetriebs Straßenbau, Herr
Jansen, anlässlich eines Gesprächs mit dem Bürgermeister, soll die
unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung bis zur Sitzung vorliegen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Hinweis vom Landesbetrieb
Straßenbau NRW zur Kenntnis zu nehmen und die Abstimmungsgespräche mit diesem
kurzfristig zu einem positiven Abschluss zu bringen.
C. Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
Die
Gemeindevertretung beschließt, zum Änderungsverfahren Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) Nr. 1/97 - Nahversorgung Tüddern -
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Sowie
2. die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.