Sachverhalt:
Nach
zwischenzeitlich erfolgter Änderung der Verfahrensregeln, insbesondere im
Hinblick auf die Einbindung der Umweltbelange, war nach Rücksprache mit der
Bezirksregierung Köln eine erneute öffentliche Auslegung
nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie eine erneute Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.
A. Verfahrensstand
Die
Gemeinde Selfkant erwägt im Ortsteil Heilder im Umfeld der Rettungs- und
Feuerwehrstation die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Hierbei
soll auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen, Flur 6, Nrn. 128 (teilweise),
129, 130, 133, 135, 212 (teilweise), 213, 214 und 215 (teilweise) die
Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gewerbefläche“ geändert
werden.
Im
Gebietsentwicklungsplan (GEP) für die Region Aachen ist der in Rede stehende
Bereich als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ dargestellt.
Das
zu beplanende Areal wird nicht vom Geltungsbereich eines rechtsgültigen
Bebauungsplanes oder der Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles Saeffelen erfasst. Das Grundstück ist somit dem Außenbereich
zuzuordnen. Der Landschaftsplan II/5 Selfkant des Kreises Heinsberg weist die
Fläche als „Landschaftsschutzgebiet“ aus.
Auch
unter Würdigung des an sich sensiblen Außenbereiches bietet sich der Gemeinde
auf den in Rede stehenden Grundstücken die Chance, kleineren Betrieben hier
eine ortsnahe Ansiedlung zu ermöglichen.
Der
Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 –
Gewerbegebiet Heilderfeld - Saeffelen wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2013
vom 22. Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht.
Durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 43-45/2014 vom 9. November 2014 wurde die Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplanes unterrichtet und ihr
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15. Dezember 2014
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Aufstellung des Bebauungsplanes der
Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 11/2015 vom15. März 2015 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit
gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Planentwurf zum Bebauungsplan Selfkant Nr.
39 – Gewerbegebiet Heilderfeld – Saeffelen
mit Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen in der Zeit vom 23. März 2015 bis einschließlich 23. April 2015
im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abzugeben.
Mit
Schreiben vom 23. März 2015 wurden, unter Fristsetzung bis zum 27. April
2015, von den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange zum
Planentwurf des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Gewerbegebiet
Heilderfeld - Saeffelen nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Planentwurf zum Bebauungsplan
Selfkant Nr. 39 – Gewerbegebiet Heilderfeld - Saeffelen in der Zeit vom 23.
März 2015 bis einschließlich 23. April 2015 im Rathaus in Tüddern öffentlich
ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
11/2015 vom 15. März 2015 öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Geologischer
Dienst NRW
Die
Beteiligte weist per Mail vom 9. April 2015 auf folgendes hin:
„Nach den vorgelegten Unterlagen zum Bauleitplan Selfkant
Nr. 39 –Heilderfeld - werden durch die Bebauung etwa 20.000 qm Boden neu
versiegelt. Dabei gehen, wie beschrieben die Bodenfunktionen vollständig
verloren. Bei den betroffenen Böden handelt es sich um schutzwürdige fruchtbare
Böden mit hoher bis sehr hoher Regelungs- und Pufferfunktion. Sie werden
nach ihren bodenkundlichen Merkmalen in die zweithöchste Schutzstufe
eingeordnet.
Im Landschaftspflegerischen
Begleitplan wird unter anderem vorgeschlagen, dass ein Ausgleich auf etwa 5700
qm Fläche extern erfolgen kann. Ausweichweise wäre auch ein Ausgleich über das
Ökokonto der Gemeinde Selfkant möglich. Ich möchte darum bitten, einen
Ausgleich auf externer Fläche Vorrang zu geben. Zudem sollte diese Fläche
ebenfalls aus fruchtbaren Böden der Schutzstufe 2 bestehen. Im Hinblick auf das
Flächenverhältnis von 20.000 qm Versiegelung zu 5.700 qm Ausgleichsfläche bitte
ich zu prüfen, ob die Ausgleichsfläche noch vergrößert werden kann.“
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und diesen unter Bezugnahme auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme des
Landschaftsarchitekten Harald Schollmeyer vom 14. April 2015 als unbegründet
zurückzuweisen.
B.2.2 keine (Stand: 16. April 2015)
Bei
Erstellung der Sitzungsvorlagen lagen keine weiteren Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange vor. Sollten bis zum Fristende am 27. April 2015 noch
Anregungen oder Bedenken der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
eingereicht werden, werden diese in der Sitzung nachgereicht.
C. Verfahrensbeschluss
über die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Gewerbegebiet
Heilderfeld – Saeffelen
Der
Planentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Gewerbegebiet
Heilderfeld - Saeffelen einschließlich Begründung, Umweltbericht und
Landschaftspflegerischer Begleitplanung ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt den Bebauungsplan Selfkant Nr. 39 – Gewerbegebiet Heilderfeld –
Saeffelen gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) als Satzung.