Sachverhalt:
Gemäß
dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.12.2013 hat die HS-Regio
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Jahresabschluss 2012 geprüft.
Der entsprechende Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 sowie der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk sind dem ihnen bereits zugegangenen Jahresabschluss 2012 zu entnehmen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss wird in seiner Sitzung am 18.03.2015 über die
nachgenannten Beschlussvorschläge a) und b) beraten.
Nach Art. 8 §§
1 bis 3 NKFWG ist die in der Bilanz des Jahresabschlusses 2012 angesetzte
Ausgleichsrücklage mit ihrem Bestand im Jahresabschluss 2012 in die
Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschriften zu
überführen. Nach der Überführung kann das Jahresergebnis 2012 zugeführt bzw.
verrechnet werden. Zudem können anschließend Jahresüberschüsse der Vorjahre bis
einschließlich 2011, die in die allgemeine Rücklage eingestellt wurden, im
Jahresabschluss 2012 der Ausgleichsrücklage zugeführt werden. Die Zuführungen
sind durch Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage von 1/3 des Eigenkapitals
begrenzt.
Die
schrittweise Neuberechnung ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Die
Jahresüberschüsse aus Vorjahren, die bislang der allgemeinen Rücklage zugeführt
werden mussten, ergeben 499.007,06 Euro (Überschuss aus dem Jahr 2009). Dieser
kann nunmehr in die Ausgleichsrücklage umgeschichtet werden. Mit der
Überführung ergäbe sich ein neuer Bestand der Ausgleichsrücklage zum 01.01.2013
in Höhe von 1.618.264,07 Euro.
Die Überführung
kann nur im Rahmen des Jahresabschlusses 2012 erfolgen. Da es sich um eine
„Kann-Vorschrift“ handelt, hat der Gemeinderat hierüber gesondert zu beschließen.
Die Beschlussfassung soll zeitgleich mit der Feststellung des geprüften
Jahresabschlusses 2012 erfolgen.
Beschlussvorschlag:
a)
Die Gemeindevertretung stellt gem. § 96 Absatz 1 GO NRW den
geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Selfkant zum 31.12.2012 mit der Bilanzsumme
von 78.841.213,33 Euro fest. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.322.505,99 Euro
ist der Ausgleichsrücklage zu entnehmen.
b) Die Gemeindevertretung erteilt gem. § 96 Abs. 1 GO NRW dem Bürgermeister für den festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2012 vorbehaltlos Entlastung.
c) Die Ausgleichsrücklage wird im Rahmen des Jahresabschlusses 2012 in die neue Ausgleichsrücklage nach dem NKFWG überführt. Hieraus ergibt sich ein neuer Bestand der Ausgleichsrücklage zum 01.01.2013 in Höhe von 1.618.264,07 Euro.