Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 - Millen, Auf'm Tüdderner Weg - hier: 1. Abwägung und Entscheidung über vorgebrachte Bedenken und Anregungen 2. Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Bau-Gesetzbuches (BauGB)
Vorlage
191/2007
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

A.        Verfahrensstand

 

Die Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 31. August 2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 23 – Millen, Auf’m Tüdderner Weg – beschlossen.    

 

Im Rahmen dieser Planung soll auf dem Grundstück Gemarkung Millen Flur 2, Nr. 243 ein Gewerbegebiet realisiert werden.

 

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 17-20/2007 vom 20. Mai 2007 gemäß § 2 Abs, 1 Satz 2 des Baugesetzbuches /BauGB) öffentlich bekannt gemacht.

 

Ebenfalls durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 17-20/ 2007 vom 20. Mai 2007 wurden die Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planabsichten informiert und es wurde Gelegenheit gegeben, den Entwurf des Bebauungsplanes vom 29. Mai 2007 bis einschließlich 29. Juni 2007 bei de Gemeindeverwaltung einzusehen.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Bedenken ist nachstehend zu beraten und zu entscheiden.

 

Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planungsabsichten der Gemeinde Selfkant informiert und es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Juni 2007 gegeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Entwürfe in der Zeit  vom 2. Juli 2007 bis einschließlich 2. August 2007 bei der Gemeindeverwaltung Selfkant öffentliche ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.  17-20/2007  vom 20. Mai 2007 öffentliche bekannt gemacht.

 

Während der Auslegungsfrist wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

 

 

B.        Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit, von den Behörden vorgebrachten Bedenken und Anregungen

 

B.1      Beteiligung der Öffentlichkeit

 

B.1.1   Es werden Bedenken angemeldet, in Bezug auf die Nutzung des neuen Gewerbegebietes. Insbesondere werden Befürchtungen bezüglich des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs geäußert. Aus diesem Grunde wird gefordert, das der Gewerbeverkehr und die Grundstückszufahrten ausschließlich über die Robert-Bosch-Straße geführt werden.

 

            Es wird weiter davon ausgegangen, dass auf dem in Rede stehenden  Grundstück eine Speditionsfirma angesiedelt werden soll. Hierbei wird ausgeführt, dass der erforderliche Abstand von 300 m bis zur nächstgelegenen Wohnbebauung nicht eingehalten werden kann.


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung nimmt die vorgebrachten Bedenken zur Kenntnis, weist  diese jedoch insgesamt als unbegründet zurück, da

 

-          bereits durch bestehende LKW-Fahrverbote das Gewerbegebiet  nur über die  K 1 und die Robert-Bosch-Straße zu erreichen ist;

 

-          von den zu beteiligenden Behörden keine Bedenken vorgebracht wurden und das Staatliche Umweltamt Aachen bereits im parallel laufenden Baugenehmigungsverfahren, gegen die Erteilung der Baugenehmigung aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken erhoben hat, sofern der Betreiber nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Nebenbestimmungen  und Sicherstellung der sich aus § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergebenden Pflichten – die auch Bestandteil der Baugenehmigung werden sollen – einhält.

 

Die Gemeindevertretung  beschließt deshalb weiter, die vorgenannten Nebenbestimmungen zu § 22 BImSchG in die Festsetzungen zum Bebauungsplan Selfkant, Nr. 23 – Millen, Auf’m Tüdderner Weg – wie folgt aufzunehmen:

 

 

„Nebenbestimmungen – Immissionsschutz“ 

 

 

Die Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte (siehe Ziffer 6.1 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26.08.1998) nicht überschreiten:

 

 

tagsüber dB(A)

 

54

 

Die festgesetzten Immissionsrichtwerte sind am Rand der bebaubaren Flächen in mindestens 4 m Höhe über dem Erdboden einzuhalten.

 

Der Anlage sind alle Einrichtungen wie z. B. Maschinen, Lüftungsanlagen sowie der Betrieb von Fahrzeugen auf dem Gelände (im öffentlichen Straßenraum, soweit er eindeutig der Anlage zugeordnet werden kann und die allgemeinen Verkehrsgeräusche merklich  {mindestens 3 dB(A)} erhöht werden) zuzurechnen.

 

Entsprechend der TA Lärm sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

 

-          Die Immissionsrichtwerte wurden, bezogen auf das Bauvorhaben, um 6 dB(A) gemindert, um der Gebietsbezogenheit der Richtwerte Rechnung zu tragen.

-          Die festgesetzten Werte sind nach der  TA Lärm zu messen und zu bewerten.

-          Die Geräuschimmissionen sind 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen zu messen (Nr. A. 1.3,  Anh. TA Lärm).

-          Die einzelnen Messwerte dürfen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 TA. Lärm).

-          Die An- bzw. Auslieferung von Waren, Kraftfahrzeugen und Dergleichen ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht zulässig (§ 9  LImSchG i.V. TA Lärm).“

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Beschlussempfehlung

 

Die Gemeindevertretung beschließt, nach Durchführung des Aufstellungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und Offenlage, den Bebauungsplan Selfkant Nr. 23 – Millen, Auf’m Tüdderner Weg – gemäß § 10 BauGB als Satzung.