Sachverhalt:
In der in Rede stehenden Gestaltungssatzung für den Ortsteil Millen ist in § 6 (Dachausbildung) u. a. bestimmt, dass „Sonnenkollektoren“ von der Verkehrsfläche nicht einsehbar sein dürfen.
In letzter Zeit häufen sich Anfragen mit Bezug auf Photovoltaik- und ähnliche Anlagen.
Um diesbezüglich eine klare Definition zu schaffen, wird vorgeschlagen, die 2. Änderung zur Gestaltungssatzung mit entsprechender Ergänzung des § 6 zu erlassen. Der Entwurf der Satzung ist als Anlage angefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Erlass der 2. Änderungssatzung zur Gestaltungssatzung für den Ortsteil Millen vom 18. Januar 1991 (zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 28. April 1993) und den § 6 wie folgt zu fassen:
I.
„§ 6 wird wie folgt geändert:
Folgende
Dachausbildung ist zulässig:
Zone I:
Dachdeckung
der geneigten Dächer mit Dachziegeln aus ton, tiefgewölbte Ziegelformen wie
S-Pfanne, Römerpfanne u. ä. möglichst Naturfarben rot oder naturgrau.
Naturschiefereindeckung. Flachdächer mit Kiesschüttung oder Begrünung.
Unzulässig ist eine Dacheindeckung der geneigten Dächer mit Faserzementplatten,
Berliner-Welle, Bitumenpappeindeckung, Kunststoffbahnen und Pappschindeln.
Sonnenkollektoren,
Photovoltaik- und ähnliche Anlagen dürfen von der Verkehrsfläche nicht
einsehbar sein.
Zone
II:
Als
Dacheindeckung der geneigten Dächer sind rötliche bis braune Dachziegel aus Ton
als tiefgewölbte Ziegelform wie S-Pfanne, Römerpfanne etc. zu verwenden.
Anthrazitfarben, Naturschiefereindeckung, Faserzementplatten, Berliner-Welle,
Bitumenpappeindeckung, sind nicht zulässig.
Sonnenkollektoren-,
Photovoltaik- und ähnliche Anlagen dürfen von der Verkehrsfläche nicht
einsehbar sein.
Zone
III:
Es gelten
die gleichen Festsetzungen wie in Zone I, jedoch unter Beachtung von § 10
dieser Satzung.
II.
Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur
Gestaltungssatzung für den Ortsteil Millen tritt am Tage ihrer Bekanntmachung
in Kraft“.