Betreff
Erlass der 2. Änderungssatzung zur Gestaltungssatzung für den Ortsteil Millen (zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 28. April 1993)
Vorlage
187/2007
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

In der in Rede stehenden Gestaltungssatzung für den Ortsteil Millen ist in § 6 (Dachausbildung) u. a. bestimmt, dass „Sonnenkollektoren“ von der Verkehrsfläche nicht einsehbar sein dürfen.

In letzter Zeit häufen sich Anfragen mit Bezug auf Photovoltaik- und ähnliche Anlagen.

Um diesbezüglich eine klare Definition zu schaffen, wird vorgeschlagen, die 2. Änderung zur Gestaltungssatzung mit entsprechender Ergänzung des § 6 zu erlassen. Der Entwurf der Satzung ist als Anlage angefügt.


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den Erlass der 2. Änderungssatzung zur Gestaltungssatzung  für den Ortsteil  Millen vom 18. Januar 1991 (zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 28. April 1993) und den § 6 wie folgt zu fassen:

 

I.

„§ 6  wird wie folgt geändert:

 

Folgende Dachausbildung ist zulässig:

 

Zone I:

Dachdeckung der geneigten Dächer mit Dachziegeln aus ton, tiefgewölbte Ziegelformen wie S-Pfanne, Römerpfanne u. ä. möglichst Naturfarben rot oder naturgrau. Naturschiefereindeckung. Flachdächer mit Kiesschüttung oder Begrünung. Unzulässig ist eine Dacheindeckung der geneigten Dächer mit Faserzementplatten, Berliner-Welle, Bitumenpappeindeckung, Kunststoffbahnen und Pappschindeln.

 

Sonnenkollektoren, Photovoltaik- und ähnliche Anlagen dürfen von der Verkehrsfläche nicht einsehbar sein.

 

Zone II:

Als Dacheindeckung der geneigten Dächer sind rötliche bis braune Dachziegel aus Ton als tiefgewölbte Ziegelform wie S-Pfanne, Römerpfanne etc. zu verwenden. Anthrazitfarben, Naturschiefereindeckung, Faserzementplatten, Berliner-Welle, Bitumenpappeindeckung, sind nicht zulässig.

Sonnenkollektoren-, Photovoltaik- und ähnliche Anlagen dürfen von der Verkehrsfläche nicht einsehbar sein.

 

Zone III:

Es gelten die gleichen Festsetzungen wie in Zone I, jedoch unter Beachtung von § 10 dieser Satzung.

 

II.

Die  vorstehende 2. Änderungssatzung zur Gestaltungssatzung für den Ortsteil Millen tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft“.