Sachverhalt:
Durch die im Jahre 2018
erfolgte Novellierung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) wurde die Vorschrift des § 116 a GO NRW eingeführt. Danach ist die
Gemeinde Selfkant von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen
Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag des
Jahresabschlusses und am vorherigen Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei
der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. Die Bilanzsummen
in den Bilanzen der Gemeinde Selfkant und der Entwicklungsgesellschaft Selfkant
mbH übersteigen insgesamt nicht den Wert von 1.500.000.000,00 Euro.
2. Die der Gemeinde
Selfkant zuzurechnenden Erträge der v. g. Tochter machen weniger als 50 v. H.
der ordentlichen Erträge der gemeindlichen Ergebnisrechnung aus.
3. Die der Gemeinde
Selfkant zuzurechnenden Bilanzsummen der v. g. Tochter machen insgesamt weniger
als 50 v. H. der gemeindlichen Bilanzsumme aus.
Eine Überprüfung der
Voraussetzungen wurde unter Heranziehung einer vom Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein- Westfalen empfohlenen
Berechnungshilfe der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein- Westfalen durchgeführt,
welche als Anlage beigefügt ist. Es werden alle drei Grenzwerte deutlich
unterschritten.
Gemäß § 116 a Abs. 2 Satz 1
GO NRW entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr über das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses.
Beschlussvorschlag:
Es wird gemäß § 116 a GO
NRW auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2022 verzichtet.
Finanzielle Auswirkungen |
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Anlagevermögen |
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Haushaltsmittel zur
Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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