Sachverhalt:
Die
EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH (EGS) hatte mit Schreiben vom
05.05.2022 die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Aufstellung eines
qualifizierten Bebauungsplanes sowie den Abschluss eines diesbezüglichen
Städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde Selfkant beantragt.
Geplant ist die städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines ca. 0,9 ha umfassenden Plangebietes in Heilder zur Realisierung eines Ergänzungsstandortes für die Nahversorgung für die nördlich gelegenen Ortsteile der Gemeinde Selfkant.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat sich bereit erklärt, alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat daraufhin in ihrer Sitzung am 31.05.2022 (Vorlage 954/2022) gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 29 – Heilder, Ergänzungsstandort Nahversorgung Selfkant-Nord - beschlossen.
Gegenstand der Änderung im Rahmen dieses
Verfahrens soll sein:
Im
rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant für die Grundstücke
Gemarkung Saeffelen, Flur 7, Nrn. 69 (teilweise), 70 (teilweise), 71, 270
(teilweise) und 285 (teilweise) die Darstellung von „Fläche für die
Landwirtschaft“ in „Gemischte Baufläche (M)“ zu ändern.
Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 27.07.2022 mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine raumordnerischen Bedenken bestehen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
25-28/2023 vom 16.07.2023 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25-28/2023 vom 16.07.2023 wurde die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.07.2023 gemäß § 4 Abs.
1 BauGB ebenfalls über das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der
Gemeinde Selfkant Nr. N 29 – Heilder, Ergänzungsstandort Nahversorgung
Selfkant-Nord - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 07.11.2023 (Vorlage 098/2023) beraten
und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 49/2023 vom 10.12.2023 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant Nr. N 29 –
Heilder, Ergänzungsstandort Nahversorgung Selfkant-Nord – mit Planzeichnung,
Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich 02.02.2024
im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der
Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich, zur
Niederschrift, per E-Mail oder im Internet über das Online-Beteiligungsportal
abzugeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal
„OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 13.12.2023 zum Änderungsentwurf des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 29 – Heilder,
Ergänzungsstandort Nahversorgung Selfkant-Nord – nebst Planzeichnung,
Begründung, Umweltbericht und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt.
Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Entwurf zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 29 – Heilder,
Ergänzungsstandort Nahversorgung Selfkant-Nord – in der Zeit vom 18.12.2023 bis
einschließlich 02.02.2024 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen bzw. auf
der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 49/2023 vom 10.12.2023 öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind im Internet unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=75148
abrufbar.
B Beratung
und Abwägung über während der Beteiligungen der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung
der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die
Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren
nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der
sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem
der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1
– Abwägungstabelle der Öffentlichkeit) zum Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 29 – Heilder,
Ergänzungsstandort Nahversorgung Selfkant-Nord – aufgeführten Stellungnahmen
der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung
gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken
vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2
– Abwägungstabelle der Träger öffentlicher Belange) zum Änderungsverfahren
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 29 – Heilder,
Ergänzungsstandort Nahversorgung Selfkant-Nord – aufgeführten Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen
Beteiligung und der Planauslegung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Die während der o.g. öffentlichen
Auslegung zum Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant Nr. N 29 – Heilder, Ergänzungsstandort Nahversorgung
Selfkant-Nord – der Gemeinde Selfkant
mit Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht und der in den
Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen
der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle der
Öffentlichkeit – Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw.
Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
C.2 Die während der o.g. öffentlichen
Auslegung zum Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant Nr. N 29 – Heilder, Ergänzungsstandort Nahversorgung
Selfkant-Nord – der Gemeinde Selfkant
mit Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht und der in den
Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle der
Träger öffentlicher Belange – Anlage 2) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
D. Verfahrensbeschluss
Auf der Grundlage des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221),
beschließt die Gemeindevertretung den Plan zur Änderung Nr. N 29 – Heilder,
Ergänzungsstandort Nahversorgung Selfkant-Nord - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant einschließlich Begründung und Umweltbericht.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB einzuleiten.
Finanzielle Auswirkungen |
Nein |
Anlagevermögen |
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Haushaltsmittel zur
Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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