Betreff
Anpassung des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding
hier: Anpassung der maximalen Höhe des Verlustausgleichs der Gesellschafter
Vorlage
134/2024
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG. Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:

 

Kreis Heinsberg                rd.  4,50 %

Stadt Geilenkirchen                       rd.  0,83 %

Stadt Übach-Palenberg rd.  0,76 %

Stadt Hückelhoven                         rd.  0,69 %

Stadt Wassenberg                          rd.  0,45 %

Stadt Heinsberg                               rd.  0,38 %

Stadt Erkelenz                                  rd.  0,37 %

Gemeinde Gangelt                         rd.  0,32 %

Gemeinde Selfkant                        rd.  0,27 %

Gemeinde Waldfeucht rd.  0,27 %

Stadt Wegberg                 rd.  0,09 %

Gemeinde Niederkrüchten         rd.  0,02 %

zusammen                                        rd.  8,95 %.

 

 

Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen. Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.

 

Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter nach dem GmbH-Gesetz besteht grundsätzlich nicht. Diese muss gesondert, zum Beispiel im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Eine von der quotalen Beteiligung abweichende Regelungen der Nachschusspflicht ist notwendig, um sicherzustellen, dass der Bilanzgewinn an die Gesellschafter mit positivem Ergebnisanteil auch ausgeschüttet werden kann. Ferner ist zu regeln, dass jeder Gesellschafter die Verluste des eingebrachten Geschäftes trägt.

Nach § 108 Abs. 1 Ziffer 3 GO NRW ist die Beteiligung von Kommunen an Kapitalgesellschaften mit Regelungen zur Nachschusspflicht nur dann zulässig, wenn diese in der Höhe nach begrenzt ist.

Der Gesellschaftsvertrag der NEW Kommunalholding GmbH enthält in § 14 die Regelung zur Ergebnisverwendung und zur Nachschusspflicht. Die Nachschusspflicht für die kommunalen Gesellschafter ist im vierten Schritt im dritten Absatz für die einzelnen Gesellschafter begrenzt.

Die Veränderungen dieser Höchstbeträge sind in der Synopse (Anlage 2) ersichtlich.

Ursprünglich spiegelten die Beträge die Maximalverluste der Daseinsvorsorgegesellschaften zum Zeitpunkt des Beitritts der einzelnen Gesellschafter wider. Die Entwicklung der Ergebnisse der letzten Jahre und die daraus resultierende Wirtschaftsplanung zeigt, dass diese Maximalbeträge für einige Gesellschafter nicht mehr ausreichend sind und Handlungsbedarf besteht.

Diesem Bedarf wird mit der jetzt vorgelegten Anpassung des Gesellschaftsvertrages Rechnung getragen. Die Maximalbeträge sollen daher dem Entwurf entsprechend angepasst werden. Für die KWH wird die maximale Höhe des Verlustausgleichs von 8 Mio. € auf 21,5 Mio. € angepasst.

Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO bedarf es hinsichtlich der Anpassung der Beträge im Gesellschaftsvertrag der  vorherigen Zustimmung des Kreistages. Die Entscheidung des Kreistages steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß             § 115 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1)      Der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Kommunalholding in § 14 entsprechend der beigefügten Anlage 1 wird zugestimmt.

 

2)      Die Vertreter des Kreises Heinsberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH und in der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, die Änderung kurzfristig bei der nächsten Gesellschafterversammlung zu beschließen.

 

3)      Die Aufsichtsratsmitglieder der NEW Kommunalholding GmbH werden ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen.

 

4)    Herr Landrat Pusch als Aufsichtsratsmitglied der NEW AG wird ermächtigt, der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat zuzustimmen.

 


Finanzielle Auswirkungen

Nein

Anlagevermögen

Nein

Haushaltsmittel zur Verfügung

./.

Abwicklung über Produkt

./.