Sachverhalt:
Die nachstehend ausgebauten Flur- bzw. Teilstücke
in der Gemeinde Selfkant,
Gemarkung Havert, Flur 8, Flurstücke Nr. 314 u. Nr.
315 tragen den Namen
„Am Kapellchen“
und werden mit Fertigstellung gem. § 6 Abs.
1 der Neufassung des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein- Westfalen
(StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355) in der
z. Zt. gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Durch die
Widmung wird die Eigenschaft der Straße sichergestellt und die Rechtssicherheit
für den Gemeingebrauch geschaffen.
Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen durch den Straßenbaulastträger dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Es wird vorgeschlagen, die Verkehrsfläche als Gemeindestraße auszuweisen.
Die Widmung
tritt mit der Verkehrsfreigabe in Kraft. Eine Information diesbezüglich erfolgt
zu gegebener Zeit über das Amtsblatt.
Beschlussvorschlag:
Die Verkehrsflächen im Neubaugebiet Isenbruch Gemarkung
Havert, Flur 8, Flurstücke Nr. 314 und Nr. 315 der Beschlussvorlage werden gem.
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW werden als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr
gewidmet.
Finanzielle Auswirkungen |
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Anlagevermögen |
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Haushaltsmittel zur
Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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