Betreff
Umwandlung der Konfessionsgrundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen
Vorlage
088/2023
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Umwandlung der gemeindlichen Katholischen Grundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen wurde in der Vergangenheit bereits in mehreren Gesprächen zwischen Schulleitungen und Schulträger diskutiert.

 

Beide Grundschulen sind katholische Bekenntnisschulen. Die beiden Schulleitungen   befürworten die Umwandlung der Schulen in Gemeinschaftsgrundschulen und haben den Wunsch an den Schulträger herangetragen, im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80 Schulgesetz NRW) einen Beschluss für ein Abstimmungsverfahren nach § 27 Abs. 3 SchulG NRW einzuholen, mit dem Ziel, die katholischen Grundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen umzuwandeln.

 

Gründe für die Umwandlung der Schulart sind, dass sich die Gesellschaft dahingehend verändert hat, dass Bekenntnisschulen nicht mehr der Lebensrealität entsprechen.

 

Nach Absatz 3 des § 27 SchulG wandelt der Schulträger die bisherige Schule in eine andere Schulart um, wenn

 

 

1.    a) „die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen

oder

b) der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen

und

 

2. die Eltern von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.

 

 

Laut Artikel 12 der Landesverfassung NRW werden die Schularten folgendermaßen abgegrenzt:

 

In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet. In NRW ist Religion auch in Gemeinschaftsschulen ein ordentliches Lehrfach.

 

In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

 

 

Was würde sich für Ihr Kind nach einer Umwandlung ändern?

 

Die katholischen Religionskräfte der Schule arbeiten nach wie vor eng zusammen und unterrichten auf der Grundlage der Lehrpläne des Landes NRW.

 

Kinder ohne Konfession oder mit einer anderen Religionszugehörigkeit können freiwillig an einem der beiden Religionsfächer teilnehmen, müssen dies aber nicht.

In Zusammenarbeit mit den Kirchen werden weiterhin Schulgottesdienste angeboten, für die Kommunionkinder wird der Seelsorgeunterricht eingerichtet und es werden weiterhin Feste mit christlichem Hintergrund gefeiert (bspw. Weihnachtsfeiern oder das Adventssingen).

 

Selbstverständlich bleibt auch der Schulname „Grundschule Selfkant I und II respektive Astrid-Lindgren-Schule/Westzipfelschule“ bestehen.

 

 

 

Welche Konfessionen besitzen die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen im  Selfkant ?

 

 

Die aktuelle Schulentwicklungsplanung wurde um die nachfolgende Darstellung nach Konfessionen ergänzt. Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln reicht in diesem Fall eine anlassbezogene Schulentwicklungsplanung aus, durch die geprüft wird, wie sich die Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit katholischer Konfession in den vergangenen fünf Jahren entwickelt haben und ob ersichtlich ist, dass eine Änderung der Schulart in Frage kommt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Astrid-Lindgren-Schule

 

 

kath.

%

andere

%

Schüler*innen

SJ 2019/20

60

55,05%

49

44,95%

109

SJ 2020/21

65

58,56%

46

41,44%

111

SJ 2021/22

66

58,93%

46

41,07%

112

SJ 2022/23

64

54,70%

53

45,30%

117

SJ 2023/24

65

50,39%

64

49,61%

129

 

 

 

Westzipfelschule

 

 

kath.

%

andere

%

Schüler*innen

SJ 2019/20

125

73,10%

46

26,90%

171

SJ 2020/21

114

67,46%

55

32,54%

169

SJ 2021/22

114

64,04%

64

35,96%

178

SJ 2022/23

104

56,52%

80

43,48%

184

SJ 2023/24

95

50,26%

94

49,74%

189

 

 

 

Ändert sich etwas bei der Einstellung von Lehrkräften oder der Schulleitung nach einer Umwandlung?

 

§ 26 Abs.6 Schulgesetz NRW schreibt vor, dass an Bekenntnisschulen die Schulleitung dem betreffenden Bekenntnis angehören muss. Auch für die Lehrkräfte gilt eine konfessionelle Bindung, die nur in Ausnahmefällen zur Sicherung des Unterrichts ausgesetzt werden kann. Für Schulleitungsstellen besteht diese Ausnahmemöglichkeit nicht.

 

An einer Gemeinschaftsschule entfällt die konfessionelle Bindung für Schulleitung und Lehrkräfte.

 

 

 

 

 

Welche Vorteile hätte eine Umwandlung?

 

Zum einen könnte die Schulleitungsstelle durch eine nicht-katholische Lehrkraft besetzt werden und auch für die Lehrkräfte entfiele die konfessionelle Bindung.

 

Zum anderen entfällt die von vielen bei der Schulanmeldung unterschriebene Selbstverpflichtung zur Teilnahme am (katholischen) Religionsunterricht.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass immer weniger Kinder einer Religion angehören. Zudem haben die Schulen das Problem, entsprechendes Personal zu finden. Lehrer ohne Glauben oder mit Migrationshintergrund haben keine Chance auf eine Anstellung an einer Bekenntnisschule. 

 

Wie ist das weitere Verfahren?

 

Die Gemeinde Selfkant nimmt die aktuelle Schulentwicklungsplanung vor dem Hintergrund der Umwandlung der Bekenntnisschulen in eine Gemeinschaftsgrundschule (§ 80 SchulG) zur Kenntnis und beschließt ein Abstimmungsverfahren gem. § 27 Abs. 3 SchulG einzuleiten.

 

 

Haben sich anschließend mehr als die Hälfte der Eltern der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entschieden, so werden die Schulen in Gemeinschaftsschulen gewandelt.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung empfiehlt, die aktuelle Schulentwicklungsplanung gem. § 80 SchulG zu beschließen und ein Abstimmungsverfahren gem. § 27 SchulG NW einzuleiten.

 


Finanzielle Auswirkungen

nein

Anlagevermögen

     

Haushaltsmittel zur Verfügung

     

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