Betreff
Lärmaktionsplan Selfkant
Vorlage
045/2023
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Diese Pläne sind bis zum 18.07.2024 über das Land an die EU zu melden. Eine weitere Überprüfung der Pläne steht dann bis zum 18.07.2029 an.

 

Die Mindestanforderungen an einen Lärmaktionsplan ergeben sich aus § 47d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie.

 

Der Plan soll beispielsweise enthalten:

 

-          Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen

-          Zuständige Behörde

-          Grenzwerte für Straßenlärm

-          Bewertung der Anzahl der Personen, die Lärm ausgesetzt sind

Die von Lärm betroffenen Gebiete werden in den beigefügten Anlagen aufgezeigt. Weitere Erklärungen folgen in der Sitzung.

Ein Vorschlag zur Umsetzung des Lärmaktionsplans Selfkant ist ebenfalls in der Anlage beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Finanzielle Auswirkungen

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Anlagevermögen

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Haushaltsmittel zur Verfügung

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Abwicklung über Produkt

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