Sachverhalt:
Gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) und der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) sind die zuständigen Behörden
verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Diese Pläne sind bis zum
18.07.2024 über das Land an die EU zu melden. Eine weitere Überprüfung der
Pläne steht dann bis zum 18.07.2029 an.
Die Mindestanforderungen an einen Lärmaktionsplan
ergeben sich aus § 47d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit der
EU-Umgebungslärmrichtlinie.
Der Plan soll beispielsweise enthalten:
-
Beschreibung der
Hauptverkehrsstraßen
-
Zuständige Behörde
-
Grenzwerte für Straßenlärm
-
Bewertung der Anzahl der Personen,
die Lärm ausgesetzt sind
Die von Lärm betroffenen
Gebiete werden in den beigefügten Anlagen aufgezeigt. Weitere Erklärungen
folgen in der Sitzung.
Ein Vorschlag zur Umsetzung
des Lärmaktionsplans Selfkant ist ebenfalls in der Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen |
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Anlagevermögen |
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Haushaltsmittel zur
Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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