Sachverhalt:
Die Gemeindeverwaltung Selfkant ist Mitglied
der Rheinischen Versorgungskassen Köln. Diese übernehmen für ihre Mitglieder
nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) und ihrer Satzung
unter anderem die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen
Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen.
Die Festsetzung der Versorgungsbezüge der
Beamtinnen und Beamten und die sich hieraus ergebende Bescheiderteilung sowie
die unmittelbare Bearbeitung von Widerspruchsverfahren hat die Gemeinde
Selfkant bereits den Rheinischen Versorgungskassen Köln übertragen. Für die
Entscheidung über die Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Zeiten war dies
bisher nicht der Fall.
Als ruhegehaltsfähig können im Sinne der §§
8-11 sowie 81 (8) des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land
Nordhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) zum Beispiel folgende Zeiten (keine
abschließende Auflistung) anerkannt werden:
-
berufsmäßige
Zeiten im Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
-
Zeiten
eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst
-
sonstige
Zeiten, wie z.B. hauptberufliche Tätigkeiten im Dienst öffentlich-rechtlicher
Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände, hauptberufliche Tätigkeiten im Dienst
der Fraktionen des Bundestages, der Landtage oder kommunaler
Vertretungskörperschaften
-
Ausbildungszeiten
(Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche
Prüfungszeit) oder Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für
die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war
-
Zeiten,
während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine
hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen
Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes
förderlich sind
§ 57 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) in Verbindung mit § 2 Absatz 2
des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) eröffnet auch hier die Möglichkeit, die
Aufgaben der obersten Dienstbehörde als Versorgungsfestsetzungsstelle auf die
Rheinischen Versorgungskassen zu übertragen und in diesem Zusammenhang eine
effizientere Bearbeitung der Versorgungsfälle zu ermöglichen.
Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und
Beamten der Gemeinde einschließlich der Hauptverwaltungsbeamtinnen und –beamten
ist gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 2 LBeamtVG NRW die Vertretung der Gemeinde oder
des Gemeindesverbandes, so dass diese auch für den Beschluss darüber zuständig
ist, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne von § 57 Absatz 3
LBeamtVG NRW auf die Rheinischen Versorgungskassen zu übertragen.
Es wird vorgeschlagen, die Entscheidungsbefugnis
über als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Zeiten auf die Rheinischen
Versorgungskassen Köln übertragen
Beschlussvorschlag:
Die Entscheidungsbefugnis über als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende
Zeiten wird auf die Rheinischen Versorgungskassen Köln übertragen.