Sachverhalt:
Es wird Bezug genommen auf die Vorlage 916/2021 – Benennung von
Straßennamen. In den o.g. Baugebieten haben die Baumaßnahmen begonnen und
schreiten voran.
Die nachstehend ausgebauten Flur- bzw. Teilstücke
in der Gemeinde Selfkant,
1. Gemarkung Tüddern, Flur 6, Flurstücke Nr. 315 u.
Nr. 316 tragen den Namen „Tulpenweg“
2. Gemarkung Tüddern, Flur 4, Flurstücke Nr. 445 u.
Nr. 446, tragen den Namen „Hinter Haus Blumental“
3. Gemarkung Tüddern, Flur 1, Flurstücke Nr. 237,
u. Nr. 274 tragen den Namen „Biesener Weg“ und Nr. 275 trägt den Namen
„Klosterpfad“
und werden mit Fertigstellung gem. § 6 Abs.
1 der Neufassung des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein- Westfalen
(StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355) in der
z. Zt. gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Durch die
Widmung wird die Eigenschaft der Straße sichergestellt und die Rechtssicherheit
für den Gemeingebrauch geschaffen.
Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen durch den Straßenbaulastträger dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Es wird vorgeschlagen, die Verkehrsfläche als Gemeindestraße auszuweisen.
Die Widmung
tritt mit der Verkehrsfreigabe in Kraft. Eine Information diesbezüglich erfolgt
zu gegebener Zeit über das Amtsblatt.
Beschlussvorschlag:
Die Verkehrsflächen in den Neubaugebieten gem. Nr 1, Nr. 2
u. Nr. 3 der Beschlussvorlage werden gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW werden als
Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Finanzielle Auswirkungen |
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Anlagevermögen |
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Haushaltsmittel zur
Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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