Sachverhalt:

 

Der Brandschutzbedarfsplan einer Gemeinde (und damit auch seine Fortschreibung) im Sinne des § 3 (3) BHKG – Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz-, enthält Gegenstände, die für die Aufgabenerledigung der Gemeinde grundlegende Bedeutung haben.

 

Der Plan bildet die grundlegende Entscheidung der Gemeinde sowohl über die zu erreichenden Ziele des Feuerschutzes und der Hilfeleistung im Sinne § 1 (1) BHKG als auch über die zur Erreichung dieser erforderlichen Ressourcen. Er stellt eine wichtige Planungsgrundlage dar für die Sicherheit der gesamten Bevölkerung in der Gemeinde. Dabei soll er den Anspruch der Bevölkerung/Öffentlichkeit an die Gemeinde erfüllen helfen, eine leistungsfähige Feuerwehr zur Abwehr der im § 1(1) BHKG bezeichneten Gefahrenpotentiale zu unterhalten (entfaltet insoweit zumindest auch mittelbare Außenwirkung).

 

Der Brandschutzbedarfsplan ist daher insgesamt eine Angelegenheit im Sinne des § 41 (1) Satz 2 Buschstaben a) und f) GO, die der Rat nicht übertragen kann und erfordert daher die Zustimmung des Rates der Gemeinde (Ratsbeschluss notwendig).

Der Entwurf der Fortschreibung siehe Anlage 1.

 

Der Entwurf wurde dem Kreisbrandmeister zur Verfügung gestellt. Die Stellungnahme hierzu siehe Anlage 2.

 

Der noch gültige Brandschutzbedarfsplan wurde in der Sitzung 09.06.2016 vorgestellt, beraten und beschlossen. Eine Fortschreibung soll regelmäßig nach 5 Jahren erfolgen.

 

Der Brandschutzbedarfsplan wird detailliert in der Ratssitzung durch Herrn Habeth, Fa. Forplan, vorgestellt.

 


Beschlussvorschlag:

Über die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans hat die Gemeindevertretung zu beraten und zu entscheiden.

 


Finanzielle Auswirkungen

ja

Anlagevermögen

ja

Haushaltsmittel zur Verfügung

ja     

Abwicklung über Produkt

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