Sachverhalt:
Der Brandschutzbedarfsplan
einer Gemeinde (und damit auch seine Fortschreibung) im Sinne des § 3 (3) BHKG
– Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz-,
enthält Gegenstände, die für die Aufgabenerledigung der Gemeinde grundlegende
Bedeutung haben.
Der Plan bildet die
grundlegende Entscheidung der Gemeinde sowohl über die zu erreichenden Ziele
des Feuerschutzes und der Hilfeleistung im Sinne § 1 (1) BHKG als auch über die
zur Erreichung dieser erforderlichen Ressourcen. Er stellt eine wichtige
Planungsgrundlage dar für die Sicherheit der gesamten Bevölkerung in der
Gemeinde. Dabei soll er den Anspruch der Bevölkerung/Öffentlichkeit an die
Gemeinde erfüllen helfen, eine leistungsfähige Feuerwehr zur Abwehr der im §
1(1) BHKG bezeichneten Gefahrenpotentiale zu unterhalten (entfaltet insoweit
zumindest auch mittelbare Außenwirkung).
Der Brandschutzbedarfsplan
ist daher insgesamt eine Angelegenheit im Sinne des § 41 (1) Satz 2 Buschstaben
a) und f) GO, die der Rat nicht übertragen kann und erfordert daher die
Zustimmung des Rates der Gemeinde (Ratsbeschluss notwendig).
Der Entwurf der
Fortschreibung siehe Anlage 1.
Der Entwurf wurde dem
Kreisbrandmeister zur Verfügung gestellt. Die Stellungnahme hierzu siehe Anlage
2.
Der noch gültige
Brandschutzbedarfsplan wurde in der Sitzung 09.06.2016 vorgestellt, beraten und
beschlossen. Eine Fortschreibung soll regelmäßig nach 5 Jahren erfolgen.
Der Brandschutzbedarfsplan wird detailliert in der
Ratssitzung durch Herrn Habeth, Fa. Forplan, vorgestellt.
Beschlussvorschlag:
Über die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans hat die
Gemeindevertretung zu beraten und zu entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen |
ja |
Anlagevermögen |
ja |
Haushaltsmittel zur
Verfügung |
ja |
Abwicklung über Produkt |
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